Entscheidungsstichwort (Thema)

Verpflegungsmehraufwand eines Rechtsanwalts bei Fahrten zwischen zwei Kanzleien

 

Leitsatz (NV)

Der Frage, ob der Verpflegungsmehraufwand eines Rechtsanwalts anläßlich von Fahrten zwischen zwei von ihm unterhaltenen Kanzleien vom Abzugs- und Aufteilungsverbot des § 12 Nr. 1 EStG erfaßt wird, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.

 

Normenkette

EStG § 12 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Gründe

...

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Durch die auch vom Finanzgericht (FG) angeführte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -- BFH -- (Senatsurteil vom 15. September 1988 IV R 116/85, BFHE 155, 287, BStBl II 1989, 276; vom 18. September 1991 XI R 34/90, BFHE 165, 411, BStBl II 1992, 90) ist geklärt, daß Verpflegungsmehraufwendungen von selbständig tätigen Freiberuflern vom gesetzlichen Abzugs- und Aufteilungsverbot des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfaßt werden, sofern nicht der typische Ausnahmefall einer Geschäftsreise gegeben ist. Geklärt ist auch, daß eine Geschäftsreise nicht vorliegt und dementsprechend Verpflegungsmehraufwendungen -- wie schon durch die Urteile des Senats vom 27. November 1970 IV 168/64 (BFHE 100, 528, BStBl II 1971, 103), und vom 29. März 1979 IV R 137/77 (BFHE 128, 196, BStBl II 1979, 700) entschieden -- nicht anzuerkennen sind, wenn es sich -- wie im Streitfall vom FG festgestellt -- um Fahrten zwischen mehreren Betriebsstätten handelt (Senatsurteile in BFHE 155, 287, BStBl II 1989, 276, und vom 15. April 1993 IV R 5/92, BFH/NV 1993, 719 unter 1. sowie BFH-Urteile in BFHE 165, 411, BStBl II 1992, 90, und vom 27. Oktober 1993 I R 99/92, BFH/NV 1994, 701 unter B.).

Entgegen der Ansicht des Klägers kommt der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung auch nicht etwa deshalb zu, weil Arbeitnehmer hinsichtlich des Verpflegungsmehraufwandes bei mehr als 12-stündiger Abwesenheit besser gestellt wären. Die Nichtabziehbarkeit ist dadurch gerechtfertigt, daß Freiberufler und Selbständige anders als Arbeitnehmer Art und Weise ihrer Tätigkeit selbst frei bestimmen können (ständige Rechtsprechung; vgl. z. B. Senatsurteile vom 8. Juni 1972 IV R 130/71, BFHE 106, 300, BStBl II 1972, 855, und in BFHE 128, 196, BStBl II 1979, 700 sowie BFH-Urteile vom 1. Februar 1973 I R 95/71, BFHE 108, 351, BStBl II 1973, 306, und vom 9. Oktober 1974 I R 128/73, BFHE 114, 47, BStBl II 1975, 203). Das schließt es aus, einen durch eine mehr als 12 Stunden dauernde Abwesenheit bedingten Verpflegungsmehraufwand als ausschließlich oder doch ganz überwiegend betrieblich oder beruflich bedingt anzusehen. Im übrigen sehen auch die Lohnsteuer- Richtlinien -- LStR -- (Abschn. 33 Abs. 2 Nr. 4 Satz 3 LStR 1990 und Satz 2 LStR 1993) den Abzug eines pauschalen Verpflegungsmehraufwandes nicht mehr vor (vgl. dazu BFH-Urteil vom 21. Januar 1994 VI R 112/92, BFHE 173, 166, BStBl II 1994, 419), so daß es auch unerheblich ist, ob insoweit und darüber hinaus für das Begehren des Klägers überhaupt eine gesetzliche Grundlage bestehen würde (vgl. BFH-Urteile in BFHE 173, 166, BStBl II 1994, 418, und vom 13. Januar 1995 VI R 82/94, BFHE 176, 419, BStBl II 1995, 324).

Etwas anderes würde sich auch nicht ergeben, falls die Anwaltsgebühren zu gering wären. Auf die steuerrechtliche Behandlung des Verpflegungsmehraufwandes hätte das keinen Einfluß.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423816

BFH/NV 1996, 31

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