Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug beim Vorwurf der Inanspruchnahme von Arbeitnehmerüberlassung

 

Leitsatz (NV)

Zur Vollziehungsaussetzung von USt-Bescheiden und USt-Vorauszahlungsbescheiden, in denen der Vorsteuerabzug mit der Begründung versagt wird, die erlangten Rechnungen wiesen zu Unrecht Werkleistungen anstelle der in Wirklichkeit vorliegenden Überlassung von Arbeitnehmern aus (Anschluß an den BFH-Beschluß vom 21. Februar 1985 V B 27/84, BFHE 143, 171).

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3; UStG 1980 § 14 Abs. 1 S. 2, Abs. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Tatbestand

Die Astin. - nach der übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten: Muttergesellschaft eines umsatzsteuerlichen Organkreises - betreibt ein Bauunternehmen. Sie setzt auf den Baustellen sog. Nachunternehmer ein. Wegen der ihr von den Nachunternehmern in Rechnung gestellten USt hat sie im Streitzeitraum (1981, 1982 und Juni 1983) Vorsteuerabzug geltend gemacht.

Nach einer USt-Sonderprüfung im Jahre 1983 hat das FA (Ag.) durch geänderte USt-Bescheide 1981 und 1982 sowie einen Vorauszahlungsbescheid Juni 1983 die Steuerfestsetzungen erhöht. Die Festsetzungserhöhung für 1981 und 1982 ist in vollem Umfang und die für Juni 1983 in Höhe von . . . DM auf Kürzungen beim Vorsteuerabzug - infolge der nach Meinung des Ag. unzureichenden Rechnungen - zurückzuführen und im übrigen vor allem auf eine Korrektur von Buchungsfehlern. Die Kürzungen des Vorsteuerabzuges wegen der Annahme, es lägen unzureichende Rechnungen vor, hat das FA unter Berufung auf die Prüfungsfeststellungen damit begründet, die von den Nachunternehmern erteilten Rechnungen gäben nicht die wirklich ausgeführten Leistungen wieder. Während über Werkleistungen abgerechnet worden sei, seien in Wirklichkeit Verträge ausgeführt worden, die eine unzulässige Überlassung von Arbeitskräften zum Gegenstand hätten.

Hiergegen hat die Astin. Einspruch eingelegt; über diesen ist noch nicht entschieden. Außerdem hat sie beim FA Aussetzung der Vollziehung beantragt. Das FA hat den Antrag abgelehnt; die Beschwerde ist erfolglos geblieben.

Sodann hat die Astin. beim FG beantragt, die Vollziehung des USt-Bescheides 1981 in Höhe von . . . DM, des USt-Bescheides 1982 in Höhe von . . . DM und des Vorauszahlungsbescheides Juni 1983 in Höhe von . . . DM auszusetzen.

Diesem Antrag hat das FG ohne Anordnung einer Sicherheitsleistung entsprochen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das FG ausgeführt, es seien neben den auf Rechtmäßigkeit hindeutenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage getreten, die Unentschiedenheit in rechtlicher Hinsicht bewirkten. Die Frage, ob die Berechtigung zum Vorsteuerabzug von der zutreffenden Bezeichnung des Leistungsgegenstandes in der empfangenen Rechnung abhänge, sei für das derzeit geltende UStG 1980 noch nicht entschieden. Die Rechtsprechung der Finanzgerichte zu diesem Problem sei kontrovers. Dies rechtfertige eine Aussetzung der Vollziehung.

Mit der - vom FG im angefochtenen Beschluß zugelassenen - Beschwerde beantragt der Ag., unter Aufhebung der Vorentscheidung den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abzuweisen. Der Ag. macht geltend, Vorsteuerabzug setze u.a. voraus, daß insoweit eine Leistung von einem anderen Unternehmer empfangen und daß ihretwegen eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis erlangt worden sei. Die objektive Beweislast trage insoweit der den Vorsteuerabzug geltend machende Unternehmer. Der diesbezüglichen Nachweispflicht sei die Astin. nicht nachgekommen. Sie verfüge zwar über Rechnungen, mit denen die Nachunternehmer ihr gegenüber Werkleistungen abgerechnet hätten. Nach den Feststellungen der USt-Sonderprüfung seien jedoch von den Nachunternehmern der Astin. gegenüber keine Werkleistungen, sondern Leistungen anderer Art (Überlassung von Arbeitnehmern) erbracht worden. Mithin sei eine Inanspruchnahme von unternehmerischen Leistungen nicht rechnungsmäßig nachgewiesen, so daß der umstrittene Vorsteuerabzug der Astin. nicht - jedenfalls zur Zeit noch nicht (vor der Erlangung zutreffender Rechnungen) - zustehe. Von einer Unsicherheit in Beziehung auf die Rechtslage könne unter diesen Umständen nicht die Rede sein, auch nicht im Hinblick auf die in der angefochtenen Entscheidung zitierte Rechtsprechung.

Die Astin. ist der Beschwerde entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

Auf die Beschwerde des Ag. wird der angefochtene Beschluß dahin abgeändert, daß die Vollziehung des USt-Vorauszahlungsbescheids Juni 1983 statt in Höhe von . . . DM lediglich in Höhe von . . . DM ausgesetzt und der Antrag in entsprechendem Umfang zurückgewiesen wird. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.

1. Das FG hat zu Recht ernstliche Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen drei Bescheide insoweit angenommen, als mit ihnen der Astin. unter Hinweis auf die vorliegenden Rechnungen der Vorsteuerabzug wegen unzureichender Angaben in den Rechnungen versagt worden ist.

a) Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 kann ein Unternehmer unter weiteren Voraussetzungen als Vorsteuer die in Rechnungen im Sinne des § 14 UStG 1980 gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen abziehen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Welche Anforderungen an den Inhalt empfangener Abrechnungspapiere sich nach dem Gesetz ergeben, insbesondere im Hinblick darauf, daß das UStG in der zitierten Vorschrift von ,,Rechnungen im Sinne des § 14" spricht, ist in Rechtsprechung und Schrifttum noch umstritten (vgl. Beschlüsse des FG Düsseldorf vom 27. Mai 1983 XIII 221/83 A - U -, EFG 1984, 146 und vom 29. Februar 1984 XV 356/83 A - U -, EFG 1984, 469; Urteil des FG Münster vom 13. Juni 1984 V 7113/83 U, UR 1985, 137; sowie außer der einschlägigen Kommentarliteratur: Bilsdorfer, DStR 1983, 609; Korn, KÖSDI, 1984, 5326; Schwakenberg, UR 1985, 135; Weiß, UR 1985, 25).

b) Nach der Rechtsprechung des BFH dürfen im Aussetzungsverfahren Sach- und Rechtsfragen nur bis zu einem Klärungsgrad geprüft werden, bei dem feststeht, daß die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ernstlich zweifelhaft ist, und darf im Aussetzungsverfahren nicht abschließend entschieden werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. März 1967 VI B 53/66, BFHE 88, 537, BStBl III 1967, 469, und vom 22. September 1967 VI B 59/67, BFHE 90, 253, BStBl II 1968, 37). Dementsprechend hat der erkennende Senat in seinem Beschluß vom 21. Februar 1985 V B 27/84 (BFHE 143, 171) zu der erörterten Frage der inhaltlichen Anforderungen an empfangene Rechnungen nicht abschließend Stellung genommen. Er hat lediglich ausgesprochen, die Annahme sei nicht zwingend, daß es allein auf das Vorliegen einer Rechnung ankomme, die § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 UStG 1980 genüge, und daß es nicht von Bedeutung sei, ob Art und Umfang der abgerechneten Leistungen in Übereinstimmung mit den tatsächlichen Verhältnissen bezeichnet worden seien. Die Worte ,,Rechnungen im Sinne des § 14" machten nicht, jedenfalls nicht dem Wortlaut nach, den Vorsteuerabzug vom Vorhandensein einer Rechnung i.S. des § 14 Abs. 1 Satz 2 UStG 1980 abhängig, sondern könnten sich auf den in § 14 Abs. 4 UStG 1980 definierten Rechnungsbegriff beziehen. Auf dessen Grundlage wären die inhaltlichen Anforderungen an die empfangenen Rechnungen vor allem § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 zu entnehmen, so daß zu erwägen sei, ob es zur Kennzeichnung der abgerechneten Leistungen, was den Leistungsgegenstand und -umfang anbelange, erforderlich sei und genüge, den entsprechenden Lebenssachverhalt in einer von dem anderer Leistungsbezüge unterscheidbaren Weise zu beschreiben.

c) Angesichts der hiernach weiterhin bestehenden Unklarheit in der Rechtslage läßt es sich nicht ausschließen, daß die der Astin. von den Nachunternehmern erteilten Rechnungen zum Vorsteuerabzug berechtigen. Der Bericht über die USt-Sonderprüfung führt zum Rechnungsinhalt lediglich an, daß die Abrechnung unter Angabe von oder Bezugnahme auf Aufmaßzahlen durch Rechnungserteilung stattgefunden habe. Weder dies für sich allein noch in Verbindung mit den im Prüfungsbericht angeführten entsprechenden Formulierungen der zugrunde liegenden Verträge (nach dem Prüfungsbericht übliche Formulierungen: Maurerarbeiten, Schalungsarbeiten, Stahlbeton-Bewehrungsarbeiten und dergl. unter Angabe des Auftragsvolumens) schließt mit hinreichender Sicherheit die Annahme aus, daß eine Individualisierung des einzelnen Leistungsbezuges und seine Unterscheidung von anderen Leistungsbezügen mit Hilfe der erteilten Rechnungen möglich ist. Es bleibt in tatsächlicher Hinsicht unklar, ob nicht lediglich in den Rechnungen bezüglich des Leistungsgegenstandes eine andere als die rechtlich zutreffende Bezeichnung verwendet und dementsprechend hinsichtlich des Leistungsumfanges andere Leistungseinheiten als die zugrunde gelegten angeführt worden sind, was angesichts der Unklarheit in Beziehung auf die Rechtslage zur Verweigerung des Vorsteuerabzugs u.U. nicht ausreichen würde.

2. Das FG hat verkannt, daß die durch den USt-Vorauszahlungsbescheid Juni 1983 festgesetzte Mehrsteuer nicht in vollem Umfang, sondern nur in Höhe von . . . DM auf der erörterten Versagung des Vorsteuerabzuges und im übrigen auf anderen Gründen beruht, insbesondere auf Fehlbuchungen. Insoweit war unter Abänderung der Vorentscheidung der Umfang der Vollziehungsaussetzung zu vermindern und der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - teilweise - zurückzuweisen. Im übrigen war die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

3. Dem teilweisen Unterliegen der Astin. war die Kostenentscheidung anzupassen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 414031

BFH/NV 1986, 182

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