Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit einer auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gestützten NZB

 

Leitsatz (NV)

Wird als Verfahrensmangel eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht sowie unzureichende Sachaufklärung geltend gemacht, so sind die unaufgeklärt gebliebenen, aber aufklärungsbedürftigen Tatsachen zu benennen und die Umstände, aus denen sich dem FG eine Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, sowie das vermutliche Beweisergebnis und dessen Einfluß auf den Verfahrensausgang. Kommt es hierbei auf umfangreiche Schriftstücke aus dem Verfahren vor dem FG an, so ist jeweils die Fundstelle genau anzugeben.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Tatbestand

Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist die Z-GmbH & Co. KG, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Z-Beteiligungsgesellschaft mbH ist und deren Kommanditisten A und B sind. Mit ihrer Klage begehrt sie, unter Abänderung des Umsatzsteueränderungsbescheides 1979 und der entsprechenden Einspruchsentscheidung, ergangen gegen die Firma S-GmbH & Co. KG i. L., die Umsatzsteuer 1979 herabzusetzen.

Der Bescheid und die Einspruchsentscheidung waren vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) erlassen worden, nachdem die Firma S-GmbH & Co. KG (Kommanditisten: A und B) ihr Unternehmen an einen Dritten veräußert hatte. Die KG war am 18. Oktober 1979 im Handelsregister gelöscht worden.

Die Klage wurde vom Finanzgericht (FG) mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, die Klägerin sei nicht i. S. des § 40 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) klagebefugt. Klagebefugnis läge dann vor, wenn die Klägerin geltend machen würde, durch die angefochtene Umsatzsteuerfestsetzung in ihren eigenen Rechten verletzt zu sein. Es habe ferner nicht festgestellt werden können, daß die KG i. L. mit der Klägerin identisch sei. Daß möglicherweise die Gesellschafter beider Unternehmen identisch seien, habe keine Bedeutung; denn jede Kommanditgesellschaft stelle umsatzsteuerrechtlich ein selbständiges Rechtssubjekt dar.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, die Revision sei wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Der dem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt sei nur ungenügend aufgeklärt worden. Dem FG lägen die mit Schreiben vom 6. April 1988 übersandte Revisionsbegründung zum Bundesgerichtshof (BGH) sowie Urteile des Landgerichts . . . und des Oberlandesgerichts (OLG) . . . vor. Hieraus gehe hervor, daß die S-GmbH & Co. KG in ihre, der Klägerin, Firma umfirmiert worden sei. Entsprechendes gelte für die Umfirmierung der Komplementärin (Hinweis auf das Schreiben vom 1. März 1988, Buchst. d). Somit lägen gleiche Rechtssubjekte des Privatrechts und damit auch des Steuerrechts vor.

 

Entscheidungsgründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig und wird verworfen; sie genügt nicht den formellen Anforderungen aus § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO.

1. Nach der zitierten Vorschrift ist, wenn die Beschwerde auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels gestützt wird (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), der Verfahrensmangel zu bezeichnen. Wird als Verfahrensmangel eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht sowie unzureichende Sachaufklärung geltend gemacht, so sind insbesondere die unaufgeklärt gebliebenen, aber aufklärungsbedürftigen Tatsachen anzugeben und die Umstände, aus denen sich dem FG eine Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, sowie das vermutliche Beweisergebnis und dessen Einfluß auf den Verfahrensausgang. Kommt es hierbei auf umfangreiche Schriftstücke aus dem Verfahren vor dem FG an, so ist jeweils die Fundstelle anzugeben (genaue Seitenzahl) - vgl. Tipke / Kruse, Abgabenordnung, 13. Aufl., § 115 Tz. 90 -.

2. Diesen Anforderungen wird die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gerecht.

a) Soweit die Klägerin auf die mit ihrem Schriftsatz vom 6. April 1988 dem FG vorgelegten Urteile des Landgerichts . . . und des OLG . . . sowie auf die Revisionsschrift zum BGH verweist, fehlt es an einer näheren Fundstellenbezeichnung. Diese war im Hinblick darauf unumgänglich, daß es sich in allen drei Fällen um umfangreiche Schriftstücke mit vielen Seiten (22, 31 und 17) handelt. Ein Verzicht auf die Angabe genauer Fundstellen liefe darauf hinaus, es praktisch dem Bundesfinanzhof aufzubürden, herauszufinden, aus welchem Sachverhalt welche Verfahrensmängel von der Klägerin hergeleitet werden könnten (vgl. Tipke / Kruse, a. a. O.).

b) Soweit sich die Klägerin auf ihren Schriftsatz vom 1. März 1988 beruft, fehlt es zwar nicht an einer genauen Fundstellenangabe; denn die Klägerin hat die Stelle bezeichnet, auf die sie sich bezieht (Buchst. d). Von dieser gelangt man in die Anlage 29 (Ablichtung der Veröffentlichung von Veränderungen im Handelsregister).

Die Klägerin hat es jedoch unterlassen darzulegen, weswegen das FG dem Inhalt der Veröffentlichung hätte nachgehen müssen und daß sich bei entsprechenden Nachforschungen ein für die Klägerin günstigerer Verfahrensausgang ergeben hätte. Die Veröffentlichung hat eine Handelsregistereintragung vom 1. Juni 1984 zum Gegenstand, wonach die persönlich haftende Gesellschafterin der GmbH & Co. KG i. L. (Adressatin des Umsatzsteueränderungsbescheids und der Einspruchsentscheidung - siehe oben -), eine GmbH, am 17. Mai 1984 ihre Firma geändert habe sowie den Unternehmenszweck dahin, sich als persönlich haftende Gesellschafterin an der Klägerin zu beteiligen. Es versteht sich nicht von selbst, daß das FG aus seiner Sicht der Klägerin die Klagebefugnis zuerkannt haben würde, falls es seiner Entscheidung den Inhalt der Veröffentlichung zugrunde gelegt hätte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 417599

BFH/NV 1992, 668

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