Entscheidungsstichwort (Thema)

Anordnung der Bestellung eines Bevollmächtigten

 

Leitsatz (NV)

Die gerichtliche Anordnung, einen Bevollmächtigten zu bestellen, ist ermessensfehlerfrei, wenn der Beteiligte erkennbar nicht in der Lage ist, sachdienliche Anträge zu stellen und seine Klage ordnungsgemäß zu begründen.

 

Normenkette

FGO § 62 Abs. 1 S. 2

 

Tatbestand

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) folgte bei der Veranlagung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) zur Einkommensteuer 1991 den Angaben der Klägerin in der Einkommensteuererklärung. Gegen den Einkommensteuerbescheid 1991 vom 7. September 1992 legte die Klägerin mit Schreiben vom 10. September 1993 Einspruch ein, den das FA als unzulässig (verspätet) verwarf. Gegen die Einspruchsentscheidung vom 27. Mai 1994 hat die Klägerin mit Schreiben vom 23. Juni 1994 Klage beim Finanzgericht (FG) erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

Mit Schreiben vom 11. Juli 1994 forderte das FG die Klägerin u. a. auf, die Klage zu begründen und insbesondere zur Zulässigkeit des Einspruchs Stellung zu nehmen. Auf diese Aufforderung ging am 26. August 1994 ein handschriftliches Schreiben der Klägerin beim FG ein, in dem diese jedoch weder zur Zulässigkeit des Einspruchs Stellung nahm noch deutlich machte, in welchen Punkten sie den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1991 für rechtsfehlerhaft hielt.

Mit Verfügung des Berichterstatters vom 30. August 1994 wurde die Klägerin erneut aufgefordert, bis zum 30. September 1994 ihre Klage zu begründen und insbesondere darzulegen, weshalb sie erst ein Jahr nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids Einspruch eingelegt habe. Außerdem regte der Berichterstatter an, einen Bevollmächtigten zu bestellen. Innerhalb dieser Frist ging keine Gegenäußerung der Klägerin ein.

Daraufhin ordnete das FG durch Beschluß vom 12. Oktober 1994 -- der Klägerin zugestellt am 28. Oktober 1994 -- an, daß die Klägerin einen Bevollmächtigten bestellen oder einen Beistand hinzuziehen müsse (§ 62 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Zur Begründung führte das FG aus, die Klägerin sei nicht in der Lage, ihre Rechte selbst wahrzunehmen. Sie sei trotz gezielter Fragen des Berichterstatters nicht fähig zum sachgerechten Vortrag. Es sei ihr bisher nicht gelungen, anzugeben, inwieweit sie eine Änderung des angefochtenen Steuerbescheids begehre. Die Schriftsätze der Klägerin bestünden zu einem erheblichen Teil aus inhaltsleeren Schachtelsätzen, die keinen Bezug zu einer Besteuerungsgrundlage erkennen ließen.

Gegen diesen Beschluß legte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin am 11. November 1994 Beschwerde ein, der das FG nicht abgeholfen hat. Eine Beschwerdebegründung hat der Bevollmächtigte nicht vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Nach § 62 Abs. 1 Satz 2 FGO kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß ein Bevollmächtigter bestellt oder ein Beistand hinzugezogen werden muß. Ob eine Anordnung nach dieser Vorschrift getroffen wird, liegt im Ermessen des Gerichts (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 27. Januar 1967 VI B 39/66, BFHE 88, 72, BStBl III 1967, 289). Sie setzt voraus, daß der Beteiligte selbst nicht in der Lage ist, seine Rechte wahrzunehmen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn dem Beteiligten die Fähigkeit zum schriftlichen oder mündlichen Vortrag fehlt (BFH-Beschluß vom 9. August 1974 V B 23/74, BFHE 113, 267, BStBl II 1975, 17). Die Anordnung nach § 62 Abs. 1 Satz 2 FGO ist insbesondere dann nicht zu beanstanden, wenn der Beteiligte erkennbar nicht in der Lage ist, sachdienliche Anträge zu stellen und seine Klage ordnungsgemäß zu begründen. Im Streitfall ist nach den Ausführungen des FG im angefochtenen Beschluß und nach dem Inhalt der Akten davon auszugehen, daß die Klägerin nicht imstande ist, ihren Rechtsstreit selbst sachgerecht zu führen. Die Ausführungen in ihren Schriftsätzen sind unverständlich und verworren und lassen auch nicht andeutungsweise erkennen, welches Ziel sie mit ihrer Klage verfolgt. Unter diesen Umständen hat das FG zu Recht von der Möglichkeit des § 62 Abs. 1 Satz 2 FGO Gebrauch gemacht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420551

BFH/NV 1995, 900

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