Leitsatz (amtlich)

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Berichtigungsbescheids nach § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO können nicht daraus hergeleitet werden, daß die neuen Tatsachen oder Beweismittel durch rechtswidrige Maßnahmen der Betriebsprüfung festgestellt worden sind.

 

Normenkette

AO § 222 Abs. 1 Nr. 1; BpO (St) § 4; BpO (St) § 6

 

Tatbestand

Die Beschwerdeführerin (Steuerpflichtige), eine GmbH, ist eine Schwestergesellschaft einer anderen GmbH, an der die Eheleute H. in gleichem Verhältnis beteiligt sind wie an der Steuerpflichtigen. Die Steuerpflichtige ist aus der Einzelfirma H. entstanden, die ihr Anlagegüter vermietet hat. Am 1. Februar 1966 erhielt ein Betriebsprüfer den Prüfungsauftrag für den "Firmenverband H.". Der Prüfer meldete sich fernmündlich bei der Steuerpflichtigen an und begann am 2. Februar 1966 mit der Prüfung. Diese erstreckte sich auch auf die Körperschaftsteuer der Steuerpflichtigen für die Veranlagungszeiträume 1960 bis 1964. Am 27. April 1966 fand die Schlußbesprechung statt, bei der die Steuerpflichtige durch einen Steuerberater und einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht vertreten war. Der Betriebsprüfungsbericht wurde der Steuerpflichtigen am 1. Juli 1966 zur Stellungnahme übersandt. Daraufhin wurden in schriftlichen Äußerungen und in mündlichen Besprechungen verschiedene Feststellungen und Schlußfolgerungen des Betriebsprüfers erörtert. Auf Grund der Feststellungen des Betriebsprüfers wurden die Körperschaftsteuerbescheide 1960 bis 1963 nach § 222 AO berichtigt und wurde die Veranlagung 1964 durchgeführt.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Der Einspruch gegen die Berichtigungsbescheide 1960 bis 1963 und gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1964 blieb ohne Erfolg.

Gegen die Einspruchsentscheidung erhob die Steuerpflichtige Klage. Der Beschwerdegegner (FA) setzte die Vollziehung der Körperschaftsteuerbescheide 1960 bis 1963 in Höhe von 40 000 DM bis zur Entscheidung über die Klage aus. Die Steuerpflichtige beantragte, die Vollziehung der Körperschaftsteuerbescheide 1960 und 1961 in Höhe von 171 961 DM auszusetzen. Ihre Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Bescheide leitete sie daraus ab, daß das FA entgegen der Vorschrift des § 6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung - Betriebsprüfungsordnung (Steuer) - BpO (St) - vom 23. Dezember 1965 (BStBl I 1966, 46) keine Prüfungsanordnung erlassen habe. Außerdem hätten gemäß § 4 Abs. 2 BpO (St) nicht fünf, sondern nur drei Jahre, nämlich die Jahre 1962 bis 1964 geprüft werden dürfen.

Diesen Antrag hat das FG zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Steuerpflichtige habe zwar einen auch vor den Steuergerichten verfolgbaren gerichtlichen Anspruch auf Beachtung der BpO (St), da diese als Verwaltungsanordnung eine Selbstbindung der Finanzverwaltung enthalte, die über den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 GG) zu einem Anspruch der Steuerpflichtigen führe, entsprechend der Verwaltungsanordnung gleichbehandelt zu werden. Den Anspruch aber, daß das FA die Betriebsprüfung gemäß § 4 Abs. 2 BpO (St) auf die Jahre 1962 bis 1964 hätte beschränken müssen, habe die Steuerpflichtige ebenso verwirkt wie die Berufung auf das Fehlen einer Prüfungsanordnung nach § 6 Abs. 2 BpO (St).

Soweit die Steuerpflichtige mit ihrer Klage einzelne Prüfungsfeststellungen angreife, habe das FA die Erfolgsaussichten ihres Vorbringens durch teilweise Aussetzung der Vollziehung angemessen berücksichtigt. Zumindest sei insoweit substantiiert nichts Gegenteiliges von der Steuerpflichtigen vorgebracht worden.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Steuerpflichtigen. Die Steuerpflichtige meint, ein gegen die Prüfungsanordnung bestehendes Beschwerderecht könne nur dann verwirkt werden, wenn die Betriebsprüfung tatsächlich angeordnet worden sei. Im Streitfall habe überhaupt kein zuständiger Beamter des FA eine Prüfungsanordnung erteilt, weder schriftlich noch mündlich. Lediglich der Betriebsprüfer habe ihr mitgeteilt, daß er einen Prüfungsauftrag erhalten habe. Aber selbst wenn man davon ausgehe, daß die telefonische Mitteilung des Betriebsprüfers, er habe einen Prüfungsauftrag erhalten, als Prüfungsanordnung im Sinne des § 6 BpO (St) anzusehen sei, sei eine Verwirkung des Beschwerderechts gegen diese mündliche Anordnung der Betriebsprüfung nicht eingetreten. Denn sie, die Steuerpflichtige, habe sich in der Schlußbesprechung darüber beschwert, daß bei ihr fünf Jahre und bei anderen Betrieben immer nur drei Jahre geprüft würden. Wenn man aber die telefonische Mitteilung des Betriebsprüfers als Prüfungsanordnung ansehen wolle, dann erscheine es nicht gerechtfertigt, die mündliche Beschwerde beiseite zu schieben. Die Beschwerde brauche nicht bis zum Beginn der Betriebsprüfung vorgebracht zu werden, es genüge vielmehr, daß sie innerhalb der Rechtsbehelfsfrist erhoben werde. Von einer Rechtsbehelfsfrist könne jedoch im Streitfall nicht gesprochen werden, weil der Beginn einer solchen Frist voraussetze, daß eine Prüfungsanordnung erfolgt sei.

Die Steuerpflichtige beantragt, die Vollziehung der angefochtenen Berichtigungsbescheide für 1960 und 1961 in Höhe der Mehrbeträge auszusetzen.

Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der angefochtenen Berichtigungsbescheide für die Streitjahre 1960 und 1961.

Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Berichtigungsbescheide wird nicht dadurch berührt, daß das FA § 6 BpO (St) und - was noch nicht geprüft ist - § 4 Abs. 2 BpO (St) verletzt habe. Der Senat braucht nicht zu untersuchen, ob die Steuerpflichtige, wie das FG meint, einen Rechtsanspruch auf die Beachtung der §§ 6, 4 Abs. 2 BpO (St) habe, mit der Folge, daß die Anordnung der Betriebsprüfung wegen Verletzung dieser Vorschriften rechtswidrig wäre. Denn rechtswidrige Maßnahmen der Betriebsprüfung haben nicht zur Folge, daß auch die Berichtigungsbescheide, die auf Grund neuer, von der Betriebsprüfung festgestellter Tatsachen oder Beweismittel ergehen, ebenfalls rechtswidrig sind. Nach § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO setzt die Berichtigung rechtskräftiger Steuerbescheide voraus, daß dem FA neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die eine höhere Veranlagung rechtfertigen. Auf welche Weise diese Tatsachen bekannt werden, ist im allgemeinen gleichgültig.

 

Fundstellen

Haufe-Index 68305

BStBl II 1969, 636

BFHE 1969, 300

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