Gleichlautende Ländererlasse vom 10.10.2013

Durch Artikel 30 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes (AmtshilfeRLUmsG) vom 26.6.2013 (BGBl 2013 I S. 1809, BStBl 2013 I S. 802) sind § 13a Abs. 1 Satz 4, Abs. 4 Satz 5 und § 13b Abs. 2 Satz 2, 3 und 7 ErbStG geändert worden. Die geänderten Vorschriften sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 6.6.2013 entsteht (§ 37 Abs. 8 ErbStG).

 

1. Ermittlung der Lohnsummen und der Anzahl der Beschäftigten bei Beteiligungsbesitz

Die Änderung des § 13a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 Satz 5 ErbStG stellt klar, dass bei der Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten (§ 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG) und bei der Lohnsummenermittlung (§ 13a Abs. 4 ErbStG) die Beschäftigten und Lohnsummen nachgeordneter Gesellschaften nach Maßgabe der jeweiligen Beteiligungsquote berücksichtigt werden. Entsprechend R E 13a.4 Abs. 2 Satz 9 und Abs. 6 Satz 1 ErbStR 2011 gilt dies auch für Erwerbe, für die die Steuer vor dem 7.6.2013 entstanden ist.

 

2. Zugehörigkeit von Finanzmitteln zum Verwaltungsvermögen

Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und andere Forderungen (Finanzmittel) gehören nach folgender Maßgabe zum Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a Satz 1 ErbStG).

2.1 Zu den Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und anderen Forderungen zählen u. a.:

  • Geld,
  • Sichteinlagen,
  • Sparanlagen,
  • Festgeldkonten,
  • Forderungen aus Lieferungen und Leistungen,
  • Forderungen an verbundene Unternehmen,
  • Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen,
  • Forderungen im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters einer Personengesellschaft, insbesondere Forderungen des Gesellschafters gegen die Personengesellschaft,
  • Forderungen von Personen- oder Kapitalgesellschaften gegen ihre Gesellschafter,
  • sonstige auf Geld gerichtete Forderungen aller Art, soweit sie nicht bereits § 13b Abs. 2 Nr. 4 ErbStG zuzuordnen sind (R E 13b.17 ErbStR 2011), insbesondere geleistete Anzahlungen, Steuerforderungen, Forderungen aus stillen Beteiligungen.

2.2 Der gemeine Wert des betrieblichen Bestands an Finanzmitteln wird um den gemeinen Wert der abzugsfähigen Schulden gemindert.

2.2.1 Zu den abzugsfähigen Schulden zählen:

  • alle Schulden, die bei der ertragsteuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören, nicht dagegen sonstige Abzüge, z.B. Rechnungsabgrenzungsposten,
  • Rückstellungen, auch wenn für sie ein steuerliches Passivierungsverbot besteht (R B 11.3 Abs. 3 Satz 3, R B 109.1 Satz 3 ErbStR 2011).

2.2.2 Rücklagen gehören nicht zu den abzugsfähigen Schulden (vgl. § 103 Abs. 3 BewG).

2.2.3 Darlehenskonten der Gesellschafter sind abzugsfähig, soweit sie ertragsteuerrechtlich als Fremdkapital zu qualifizieren sind.

2.3 Ist der Saldo positiv, bleibt davon ein Sockelbetrag in Höhe von 20 % des gemeinen Werts des Betriebsvermögens des Betriebs oder der Gesellschaft von der Zurechnung zum Verwaltungsvermögen ausgenommen; bei Beteiligungen an Personengesellschaften vgl. Tz. 3. Ist der Saldo negativ, liegt kein Verwaltungsvermögen i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG vor.

2.4 Der den Sockelbetrag übersteigende Wert zählt zum Verwaltungsvermögen. Wird der Sockelbetrag nicht ausgeschöpft, kann der nicht ausgeschöpfte Teil nicht mit anderem Verwaltungsvermögen verrechnet werden.

Beispiele:

1. Der gemeine Wert des Betriebsvermögens beträgt 10.000.000 EUR.

Aktiva     Passiva
Maschinen 1.000.000 EUR Eigenkapital 9.000.000 EUR
Finanzmittel 9.000.000 EUR Schulden 1.000.000 EUR
  10.000.000 EUR   10.000.000 EUR
Finanzmittel vor Schuldenabzug 9.000.000 EUR
nach Schuldenabzug 9.000.000 EUR - 1.000.000 EUR = 8.000.000 EUR
20 % Sockelbetrag 20 % von 10.000.000 EUR = 2.000.000 EUR
übersteigender Betrag 8.000.000 EUR - 2.000.000 EUR = 6.000.000 EUR
Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG 6.000.000 EUR

2. Der gemeine Wert des Betriebsvermögens beträgt 10.000.000 EUR.

Aktiva     Passiva
Maschinen 7.000.000 EUR Eigenkapital 8.000.000 EUR
Finanzmittel 3.000.000 EUR Schulden 2.000.000 EUR
  10.000.000 EUR   10.000.000 EUR
Finanzmittel vor Schuldenabzug 3.000.000 EUR
nach Schuldenabzug 3.000.000 EUR - 2.000.000 EUR = 1.000.000 EUR
20 % Sockelbetrag 20 % von 10.000.000 EUR = 2.000.000 EUR
übersteigender Betrag 1.000.000 EUR - 2.000.000 EUR = - 1.000.000 EUR
Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG 0 EUR

2.5 Finanzmittel gehören nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a Satz 2 ErbStG nicht zum Verwaltungsvermögen, wenn sie dem Hauptzweck des Gewerbebetriebs eines Kreditinstitutes oder eines Finanzdienstleistungsinstitutes im Sinne des § 1 Abs. 1 und 1a des Kreditwesengesetzes oder eines Versicherungsunternehmens, das der Aufsicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterliegt, zuzurechnen sind.

2.6 Finanzmittel gehören nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a Satz 3 ErbStG nicht zum Verwaltungsvermögen, wenn sie Gesellschaften zuzurechnen sind, deren Hauptzweck in der Finanzierung einer Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG von verbundenen Unternehmen (§ 15 AktG) besteht (konzernintern...

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