Leitsatz

Bestimmte Verhaltensweisen des Steuerpflichtigen innerhalb eines längeren Zeitraums nach Absendung des Steuerbescheids können im Wege einer freien Beweiswürdigung dahingehend gewürdigt werden, dass von einem Zugang des Steuerbescheids auszugehen ist.

 

Sachverhalt

Das Finanzamt schätzte die Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensteuer 2011, da der steuerlich vertretene Kläger keine Steuererklärung eingereicht hatte. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO. In der Folge wurde der Bescheid mehrmals nach § 164 Abs. 2 AO geändert und der Vorbehalt der Nachprüfung schließlich am 16.2.2015 aufgehoben.

Am 28.7.2016 erließ das Finanzamt einen nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten Bescheid zuungunsten des Klägers. Hiergegen legte dieser Einspruch ein, reichte die noch ausstehende Steuererklärung nach und beantragte, die Steuer wie vorher festzusetzen.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass nur die letzte Änderung rückgängig gemacht werden könne, da der den Vorbehalt der Nachprüfung aufhebende Bescheid v. 16.2.2015 bestandskräftig geworden sei. Dem erst wesentlich später vorgebrachten Einwand des Klägers, dass er diesen Bescheid nicht bekommen habe und der Vorbehalt der Nachprüfung deshalb noch bestehe, folgte das Finanzamt nicht.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht hat dem Finanzamt Recht gegeben und geht davon aus, dass der Bescheid vom 16.2.2015 dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugegangen ist.

Wird der Erhalt eines Steuerbescheids bestritten, kann der Nachweis des Zugangs vom Finanzamt nicht nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises geführt werden. Es gelten vielmehr die allgemeinen Beweisregeln, insbesondere die des Indizienbeweises. Demnach können bestimmte Verhaltensweisen des Steuerpflichtigen innerhalb eines längeren Zeitraums nach Absendung des Steuerbescheids im Zusammenhang mit dem Nachweis der Absendung vom Finanzgericht im Wege einer freien Beweiswürdigung nach § 96 Abs. 1 FGO dahingehend gewürdigt werden, dass entgegen der Behauptung des Steuerpflichtigen von einem Zugang des Steuerbescheids ausgegangen wird.

Vorliegend war das Finanzgericht davon überzeugt, dass der Prozessbevollmächtigte den Bescheid vom 16.2.2015 erhalten hat. Der Bescheid wurde ausweislich der Finanzamtsakten zur Post gegeben, Hinweise auf einen Rücklauf des Bescheids sind nicht ersichtlich und der Bevollmächtigte hat trotz gerichtlicher Aufforderung dem Finanzgericht keine Kopien aus seinem Fristenkontrollbuch bzw. Fristenkalender für die streitigen Zeiträume des mutmaßlichen Bescheidzugangs vorgelegt. Aufgrund dieser Umstände darf das Gericht von der Bekanntgabe des Bescheids ausgehen.

 

Hinweis

Der BFH, Urteil v. 31.5.2005, I R 103/04, BStBl 2005 II S. 623, hat entschieden, dass die Zugangsvermutung nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO für den Fall, dass ein Steuerberater bestreitet, den Steuerbescheid eines Mandanten erhalten zu haben, auch dann widerlegt ist, wenn er kein Fristenkontrollbuch führt, sofern nicht weitere Indizien für den Zugang des Bescheides sprechen. Im Rezensionsurteil hat der Prozessbevollmächtigte indes ein Fristenkontrollbuch geführt, dieses aber nicht vorlegt. Zudem hätte – so das Finanzgericht – Veranlassung bestanden, gegenüber dem Finanzamt zeitnah vorzubringen, den die Aussetzung der Vollziehung aufhebenden Bescheid nicht erhalten zu haben, weil der Änderungsbescheid v. 28.7.2016 in seinen Erläuterungen ausdrücklich auf diesen Bescheid hinweist.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2019, 9 K 9073/18

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