Umsätze eines Beratungsstellenleiters eines Lohnsteuerhilfevereins unterliegen der Umsatzsteuer, wenn die Tätigkeit als freier Mitarbeiter selbstständig ausgeübt wird. Dasselbe gilt für die Umsätze als bestellter Geschäftsführer des Lohnsteuerhilfevereins.[1]

Unternehmer ist gem. § 2 Abs. 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Eine solche Tätigkeit wird nicht selbstständig ausgeübt, soweit eine natürliche Person einem Unternehmen derart eingegliedert ist, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet ist.[2] Diese negative Abgrenzung zur Selbstständigkeit entspricht nach ständiger Rechtsprechung der einkommensteuerlichen Abgrenzung zur nichtselbstständigen Arbeit.[3]

Für die Beurteilung, ob der Leiter einer Beratungsstelle in seiner Eigenschaft als Beratungsstellenleiter und als Geschäftsführer selbstständig oder unselbstständig tätig ist, kommt es auf das Gesamtbild der Verhältnisse an.[4] Dies bedeutet, dass die für und gegen ein Dienstverhältnis sprechenden Merkmale, wie sie sich nach den vertraglichen Vereinbarungen und deren tatsächlicher Durchführung ergeben, gegeneinander abgewogen werden.[5] Maßgebend ist dabei grundsätzlich das Innenverhältnis zum Auftraggeber und nicht das Auftreten des Beschäftigten nach außen.[6]

Der Leiter einer Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins unterliegt demnach sowohl mit seiner Tätigkeit als Beratungsstellenleiter als auch mit der Geschäftsführertätigkeit für den Verein als Unternehmer der Umsatzsteuer.[7] Die in § 23 StBerG getroffenen berufsrechtlichen Regelungen schließen nicht aus, dass der Leiter einer Beratungsstelle als freier Mitarbeiter selbstständig gegenüber dem Lohnsteuerhilfeverein tätig sein kann.[8]

Auch die Umsätze des Leiters als beauftragter Geschäftsführer des Vereins unterliegen der Umsatzsteuer. Die Rechtsstellung als Geschäftsführer eines Vereins steht der Annahme einer selbstständigen Tätigkeit nicht entgegen. Organ des Vereins ist der Vorstand[9], nicht ein von diesem bestellter Geschäftsführer. Daran ändert sich auch nichts, wenn der mit der Geschäftsführung Beauftragte zugleich Mitglied des Vorstands ist; denn die organschaftlichen Befugnisse hat nur der Vorstand in seiner Gesamtheit.[10]

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