Der Beratungsstellenleiter eines Lohnsteuerhilfevereins kann im Angestelltenverhältnis oder selbstständig als freier Mitarbeiter tätig sein.[1] In beiden Fällen übt er als Hilfsperson des Vereins eine diesem im Rahmen des § 4 Nr. 11 StBerG erlaubte Hilfeleistung in Steuersachen aus.[2]

Wer Arbeitnehmer ist, ist unter Beachtung der Vorschriften von § 1 LStDV nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen. Die arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung ist dabei aber nicht maßgeblich.[3] Zur Abgrenzung der für einen Arbeitnehmer typischen fremdbestimmten Tätigkeit von selbstständiger Tätigkeit hat der BFH[4] grundsätzlich Stellung genommen. Danach sprechen für eine Arbeitnehmereigenschaft vor allem persönliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit, Urlaubsanspruch, Lohnfortzahlung bei Krankheit. Im Einzelfall sind die für und gegen ein Dienstverhältnis sprechenden Merkmale gegeneinander abzuwägen.

Für die selbstständige Arbeit wie auch für einen Gewerbebetrieb gelten folgende positive Voraussetzungen: Selbstständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.[5] Erfordert die Ausübung eines in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Berufs eine gesetzlich vorgeschriebene Berufsausbildung, übt nur derjenige, der aufgrund dieser Berufsausbildung berechtigt ist, die betreffende Berufsbezeichnung, z. B. "Steuerberater", zu führen, diesen Beruf aus.[6] Nur dann liegen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit vor, anderenfalls handelt es sich (unter sonst gleichen Voraussetzungen) um Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Übt der Beratungsstellenleiter eines Lohnsteuerhilfevereins seine Tätigkeit als Arbeitnehmer des Vereins aus, gelten für seine Besteuerung die allgemeinen Vorschriften für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, insbesondere § 19 EStG. Der Beratungsstellenleiter ist jedoch kein Arbeitnehmer, wenn er die Tätigkeit als freier Mitarbeiter ausübt.[7] Da für die Tätigkeit des Beratungsstellenleiters weder eine schulische Ausbildung noch eine Prüfung vorgeschrieben ist, liegt nach der Rechtsprechung aber kein konturiertes Berufsbild vor. § 32 Abs. 2 StBerG, wonach die Steuerberatung ein freier Beruf und kein Gewerbe ist, gilt ausdrücklich nur für Steuerberater, nicht aber für Lohnsteuerhilfevereine und deren Beratungsstellenleiter.

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