(1) 1Arbeitnehmer, denen Arbeitslohn für eine Beschäftigung in Berlin (West) aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zufließt (§ 23 Nr. 4 Buchstabe a), erhalten unbeschadet der Steuererleichterungen nach den Vorschriften der §§ 21, 22 und 26 eine Vergünstigung durch Gewährung von Zulagen. 2Das gilt auch, solange bei Unterbrechung oder Einschränkung der Beschäftigung im Rahmen eines solchen Dienstverhältnisses der Arbeitslohn fortgezahlt wird. 3Wird bei einer Unterbrechung oder Einschränkung der Beschäftigung der Arbeitslohn nicht oder nicht mehr fortgezahlt, so werden Zulagen je Kalendertag weitergewährt, solange

 

1.

der Arbeitnehmer

 

a)

nachweislich erkrankt ist oder

 

b)

Elternzeit[2] [Bis 01.01.2001: Erziehungsurlaub] auf Grund des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes[3] [Bis 31.12.2006: Bundeserziehungsgeldgesetzes] erhält

oder

 

2.

Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung,

 

3.

Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung,

 

4.

[4]Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder Krankengeld der Soldatenentschädigung nach § 19 des Soldatenentschädigungsgesetzes,

Für 2024:

4.

Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch,

Bis 31.12.2023:

4.

Übergangsgeld nach den §§ 16 bis 16f des Bundesversorgungsgesetzes,

 

5.

Kurzarbeitergeld oder Schlechtwettergeld,

 

6.

Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes, der Reichsversicherungsordnung oder des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,

 

7.

Übergangsgeld während der Durchführung medizinischer und berufsfördernder Maßnahmen zur Rehabilitation aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,

 

8.

Unterhaltsgeld während der Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Bildung oder Übergangsgeld während der Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nach dem Arbeitsförderungsgesetz,

 

9.

Übergangsgeld während einer Berufsförderungsmaßnahme nach § 26a des Bundesversorgungsgesetzes,

 

10.

Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)[5] [Bis 31.12.2000: Bundesseuchengesetz]

bezogen wird, höchstens aber für die Dauer von 78 Wochen. 4Die Zulage wird auch Arbeitnehmern gewährt, die Konkursausfallgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz beziehen; dabei sind die Zeiten zu berücksichtigen, für die der Arbeitnehmer noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt hat, die seinen Anspruch auf Konkursausfallgeld begründen. 5Das gilt nicht, soweit für diese Zeiten bereits Zulagen gewährt worden sind. 6Die Zulagen gelten weder als steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes noch als Einkommen, Verdienst oder Entgelt im Sinne der Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung[6] [Bis 31.12.2004: , der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe]. 7Sie gelten arbeitsrechtlich nicht als Bestandteil des Lohns oder Gehalts.

 

(2) 1Bemessungsgrundlage für die Zulage ist

 

1.

in den Fällen des Absatzes 1 Sätze 1 und 2 der aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis bezogene Arbeitslohn (§ 23 Nr. 4 Buchstabe a) des Lohnabrechnungszeitraums,

 

2.

in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 der auf einen Kalendertag entfallende laufende Arbeitslohn des Lohnabrechnungszeitraums, der der Unterbrechung oder Einschränkung vorhergeht. 2Hat das Dienstverhältnis erst im laufenden Lohnabrechnungszeitraum begonnen, so ist der laufende Arbeitslohn, der bei der für den Arbeitnehmer maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den Lohnabrechnungszeitraum ohne die Unterbrechung oder Einschränkung zu zahlen wäre, auf einen Kalendertag umzurechnen. 3Sonstige Bezüge, die während der Unterbrechung oder Einschränkung zufließen, erhöhen die Bemessungsgrundlage für den Zuflußtag; laufender Arbeitslohn, der während der Unterbrechung oder Einschränkung zufließt, bleibt außer Betracht,

 

3.

in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung in Berlin (West) (§ 23 Nr. 4 Buchstabe a), das den Anspruch auf Konkursausfallgeld begründet (§§ 141b, 141c des Arbeitsförderungsgesetzes).

2Arbeitslohn des Lohnabrechnungszeitraums sind der laufende Arbeitslohn, der für den Lohnabrechnungszeitraum gezahlt wird, und sonstige Bezüge, die in dem Lohnabrechnungszeitraum zufließen; in den Fällen des § 40a des Einkommensteuergesetzes ist der Betrag maßgebend, nach dem auch die pauschale Lohnsteuer bemessen wird. 3Bezüge, von denen die Lohnsteuer nach den §§ 40 und 40b des Einkommensteuergesetzes mit einem Pauschsteuersatz erhoben wird, und steuerfreie Einnahmen mit Ausnahme der steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (§ 3b des Einkommensteuergesetzes) bleiben außer Betracht.

 

(3) 1Die Bemessungsgrundlage für die Zulage nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 ist bei monatlicher Lohnabrechnung auf einen durch 10, bei wöchentlicher Lohnabrechnung auf einen durch 2,5 und bei täglicher Lohnabrechnung auf einen durch 0,5 ohne Rest teilbaren Betrag aufzurunden; bei anderen Lohnabrechnungszeiträumen ergibt sich die Bemessungsgrundlage...

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