Die Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine erstreckt sich auch auf mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen zusammenhängende Arbeitgeberaufgaben i. S. d. § 35a EStG.[1]

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 16 
Beschäftigung einer Hausangestellten

Der Angestellte Georg Vater beschäftigt für einen Bruttoarbeitslohn von 400 EUR eine Hausangestellte. Sie erledigt Reinigungsarbeiten und beaufsichtigt die Kinder. Der Arbeitnehmer bittet den Lohnsteuerhilfeverein, ihm bei der Lohnsteuer-Anmeldung zu helfen.

Die Arbeitgeberaufgaben stehen im Zusammenhang mit einem haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis i. S. d. § 35a Abs. 1 EStG und mit Kinderbetreuungskosten i. S. v. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Der Lohnsteuerhilfeverein darf dem Mitglied Hilfe bei der Erfüllung seiner Arbeitgeberpflichten leisten (Haushaltsscheckverfahren oder Lohnsteuer-Anmeldung und Meldung bei den Sozialversicherungsträgern).

[1]

Wegen der Einzelheiten der Abzugsmöglichkeiten im Werbungskosten-/Betriebsausgaben- sowie Sonderausgabenbereich s. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen.

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