Gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 StBerG übermitteln Gerichte und Behörden Informationen, die aus der Sicht der übermittelnden Stelle für die Anerkennung, für die Rücknahme oder für den Widerruf der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein erforderlich sind[1], der Aufsichtsbehörde[2], soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse der Beteiligten überwiegt. Diese Übermittlungspflicht gilt auch für Informationen, die für die Überprüfung der Pflichten eines Beratungsstellenleiters i. S. d. § 23 Abs. 3 StBerG erforderlich sind.[3] Die Übermittlung unterbleibt nur, wenn besondere gesetzliche ­Verwendungsregelungen entgegenstehen. Das Steuergeheimnis steht der Übermittlung nicht entgegen.[4] Als Information im obigen Sinne gilt dabei auch ein wiederholter Verstoß gegen § 4 Nr. 11 StBerG, außerdem die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit Hilfeleistung in Steuersachen sowie steuerliche Pflichtverletzungen des Vereins.

Die Finanzbehörden teilen der Aufsichtsbehörde i. d. R. die ihnen bekannten Tatsachen mit, die den Verdacht begründen, dass ein Lohnsteuerhilfeverein gegen Vorschriften des StBerG verstoßen hat.[5] Der Beratungsstellenleiter persönlich wird dann zur Rechenschaft gezogen. Neben empfindlichen Bußgeldern von im Einzelfall bis zu 5.000 EUR droht in jedem Fall die Schließung der Beratungsstelle.[6] In Schadensfällen besteht zudem kein Versicherungsschutz.

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