Anders sieht es bei den Lohnersatzleistungen, wie z. B. Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Insolvenzgeld oder Elterngeld aus. Diese Leistungen ersetzen regelmäßig die wegfallenden Arbeitnehmereinkünfte. Aus diesem Grund besteht ein sachlicher Zusammenhang zur steuerlichen Beratung. Die Lohnsteuerabzugsmerkmale wirken sich unmittelbar auf die Höhe dieser Leistungen aus. Steuerpflichtige, die sich von einem Lohnsteuerhilfeverein vertreten lassen, erwarten zu Recht von ihrem Berater eine rechtliche Würdigung. Die Festsetzung der Leistungen beruht im Übrigen ausschließlich auf steuerlichen Werten. Eine Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine liegt vor.

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