Vorgang | Beratungsbefugnis |
Sachlich und betragsmäßig unbegrenzte Beratungsbefugnis | |
Ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit[2], Einkommensteuererklärung (Anlage N) und/oder | Ja |
sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen[3] – Renten aus der gesetzlichen RV, Leibrenten, Zeitrenten (Erwerbs-, Berufsunfähigkeitsrenten) und/oder | Ja |
Einkünfte aus Unterhaltsleistungen[4] | Ja |
Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 EStG | Ja |
Sachlich unbegrenzte, aber betragsmäßig begrenzte Beratungsbefugnis | |
Einkünfte aus
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Ja, wenn die Einnahmen aus diesen Einkunftsarten insgesamt 18.000 EUR, im Fall der Zusammenveranlagung 36.000 EUR nicht übersteigen. In den Fällen des § 20 Abs. 2 EStG und § 22 Nr. 2, § 23 EStG ist der Gewinn i. S. d. § 20 Abs. 4 bzw. § 23 Abs. 3 EStG maßgebend. Verluste bleiben unberücksichtigt. |
Sachlich ausgeschlossene Beratungsbefugnis | |
Einkünfte aus
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Nein, die Einkünfte schließen den Lohnsteuerhilfeverein unabhängig von ihrer Höhe von der Hilfeleistung in Steuersachen insgesamt aus. Dies gilt auch für Verluste. |
Es werden umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausgeführt. | Nein, die Ausführung der Umsätze schließt den Lohnsteuerhilfeverein von der Hilfeleistung in Steuersachen insgesamt aus. |
Ausnahme: | |
Die den Gewinneinkünften zugrunde liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nr. 12, 26, 26a, 26b oder 72 EStG in voller Höhe steuerfrei. | |
Arbeitgeberaufgaben | |
Mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen i. S. d. § 35a EStG zusammenhängende Arbeitgeberaufgaben | Ja |
Mit Kinderbetreuungskosten i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG zusammenhängende Arbeitgeberaufgaben. | Ja |
Tab. 1: Kurzübersicht Beratungsbefugnis
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