Vorgang Beratungsbefugnis
Sachlich und betragsmäßig unbegrenzte Beratungsbefugnis
Ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit[2], Einkommensteuererklärung (Anlage N) und/oder Ja
sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen[3] – Renten aus der gesetzlichen RV, Leibrenten, Zeitrenten (Erwerbs-, Berufsunfähigkeitsrenten) und/oder Ja
Einkünfte aus Unterhaltsleistungen[4] Ja
Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 EStG Ja
Sachlich unbegrenzte, aber betragsmäßig begrenzte Beratungsbefugnis

Einkünfte aus

  • Kapitalvermögen[5]
  • Vermietung und Verpachtung[6]
  • sonstigen Einkünften i. S. d. § 22 EStG, (außer nach Nr. 5)
  • privaten Veräußerungsgeschäften[7]
  • Leistungen[8]
  • Abgeordnetenbezügen[9]
Ja, wenn die Einnahmen aus diesen Einkunftsarten insgesamt 18.000 EUR, im Fall der Zusammenveranlagung 36.000 EUR nicht übersteigen. In den Fällen des § 20 Abs. 2 EStG und § 22 Nr. 2, § 23 EStG ist der Gewinn i. S. d. § 20 Abs. 4 bzw. § 23 Abs. 3 EStG maßgebend. Verluste bleiben unberücksichtigt.
Sachlich ausgeschlossene Beratungsbefugnis

Einkünfte aus

  • Land- und Forstwirtschaft[10]
  • Gewerbebetrieb[11]
  • selbstständiger Arbeit[12]
Nein, die Einkünfte schließen den Lohnsteuerhilfeverein unabhängig von ihrer Höhe von der Hilfeleistung in Steuersachen insgesamt aus. Dies gilt auch für Verluste.
Es werden umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausgeführt. Nein, die Ausführung der Umsätze schließt den Lohnsteuerhilfeverein von der Hilfeleistung in Steuersachen insgesamt aus.
Ausnahme:
Die den Gewinneinkünften zugrunde liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nr. 12, 26, 26a, 26b oder 72 EStG in voller Höhe steuerfrei.
Arbeitgeberaufgaben
Mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen i. S. d. § 35a EStG zusammenhängende Arbeitgeberaufgaben Ja
Mit Kinderbetreuungskosten i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG zusammenhängende Arbeitgeberaufgaben. Ja

Tab. 1: Kurzübersicht Beratungsbefugnis

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