In den Zeilen 19 bis 22 ist jeweils die Anzahl der beigefügten Anlagen anzugeben:
- Anlage Grundstück sowie ggf. die Einlageblätter bzw. Ausstattungsbogen (Zeile 19),
- Anlage für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft sowie ggf. Anlage Sondernutzungen (Zeile 20),
- Anlage Betriebsvermögen und Anlage zur Ermittlung des Substanzwerts sowie ggf. Anlage vereinfachtes Ertragswertverfahren (Zeile 21),
- Anlage zur gesonderten Feststellung des Vermögens von Gemeinschaften i. S. d. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG (Zeile 22).
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