1.1 Allgemeines

Der Wert von Vermögensgegenständen (Wirtschaftsgütern) und von Schulden, die mehreren Personen zustehen, ist gesondert festzustellen, wenn der Wert für die Erbschaftsteuer oder für eine andere Feststellung von Bedeutung ist. Dabei sind alle zu Beginn des Besteuerungszeitpunkts im Eigentum der jeweiligen Gemeinschaft oder Gesellschaft stehenden Wirtschaftsgüter und Schulden aufzuführen. Dies gilt aber nicht für Vermögen, dessen Werte in einem besonderen Feststellungsverfahren ermittelt werden. Hierunter fallen insbesondere

  • inländischer Grundbesitz
  • inländisches Betriebsvermögen
  • Anteile an inländischem Betriebsvermögen
  • Anteile an Kapitalgesellschaften

1.2 Gemeiner Wert

Was unter dem gemeinen Wert zu verstehen ist, ergibt sich aus § 9 BewG. Danach wird der gemeine Wert eines Wirtschaftsguts durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre.

 
Hinweis

Gewöhnlicher Geschäftsverkehr

Unter gewöhnlichem Geschäftsverkehr ist der Handel zu verstehen, der sich nach den marktwirtschaftlichen Grundsätzen von Angebot und Nachfrage vollzieht und bei dem jeder Vertragspartner ohne Zwang und nicht aus Not oder besonderen Rücksichten, sondern freiwillig in Wahrung seiner eigenen Interessen zu handeln in der Lage ist.[1]

Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bleiben außer Betracht.

 
Hinweis

Persönliche Verhältnisse

Dabei sind unter den persönlichen Verhältnissen, die bei der Ermittlung des gemeinen Werts unberücksichtigt bleiben, insbesondere Verfügungsbeschränkungen zu verstehen.[2]

Für den Steuerpflichtigen besteht aber auch die Möglichkeit nachzuweisen, dass die ungewöhnlichen oder persönlichen Verhältnisse tatsächlich nicht zu einem unter dem gemeinen Wert liegenden Wert geführt haben.

[1] R B 9.1 ErbStR 2019
[2] R B 9.2 Abs. 2 ErbStR 2019.

1.3 Änderungen beim Feststellungsverfahren

Durch das Jahressteuergesetz 2022 haben sich Änderungen beim Feststellungsverfahren ergeben.

Bisher war es möglich, die Feststellungserklärung in Papierform abzugeben. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde dies geändert. Die Erklärung ist nunmehr nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.

 
Hinweis

Verzicht auf elektronische Übermittlung

Auf Antrag verzichtet das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung. In diesem Fall ist die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Erklärungspflichtigen eigenhändig zu unterschreiben.

1.4 Doppelbesteuerungsabkommen

Können Wirtschaftsgüter nach einem Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaft-und Schenkungsteuer nicht in Deutschland besteuert werden, so sind diese mit ihrem gemeinen Wert anzugeben- dies wegen eines eventuell nach diesen Abkommen möglichen Progressionsvorbehalts.

Das gleiche gilt für Schulden, die mit diesen Wirtschaftsgütern in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

Ein wirtschaftlicher Zusammenhang von Schulden (Lasten) mit Vermögensgegenständen liegt nur vor, wenn die Entstehung der Schuld ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die diesen Vermögensgegenstand betreffen und die Schuld den Vermögensgegenstand wirtschaftlich belastet.

Zu welchen Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, ergibt sich aus dem BMF-Schreiben vom 19.1.2022[1]

Wirtschaftsgüter in Staaten, mit denen kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, sind bei der Erbschaft-und Schenkungsteuer mit dem gemeinen Wert zu erfassen. Ihr gemeiner Wert muss deshalb in der Anlage Vermögen von Gemeinschaften/Gesellschaften angegeben werden.

1.5 Jahressteuergesetz 2022

Hinzuweisen ist auch auf die Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022. Dies betrifft für den Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer die bewertungsrechtlichen Änderungen, die ab 2023 Anwendung finden.

Änderungen wurden hierbei u. a. vorgenommen beim

  • Feststellungsverfahren,
  • beim Wohnungsbegriff,
  • beim Ertragswertverfahren,
  • beim Sachwertverfahren,
  • bei Gebäuden auf fremden Grund- und Boden,
  • bei der Bewertungs des Erbbaurechts.

Hiermit soll eine Anpassung an die geänderte ImmoWertV erreicht werden.

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