In Zeile 26 sind immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte) zu erfassen.[1]

Der Geschäftswert, der Firmenwert oder der Praxiswert ist in Zeile 27 einzutragen (soweit er nicht in Zeile 26 enthalten ist) – aber nur in der Spalte zur Steuerbilanz.

 
Hinweis

Kein Geschäfts- oder Firmenwert in der Spalte nach dem Bewertungsgesetz

In der Spalte nach dem Bewertungsgesetz ist der Steuerbilanzwert nicht zu übernehmen, da er bei der Ermittlung des Substanzwerts nicht anzusetzen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob er selbst geschaffen oder entgeltlich erworben wurde.

In Zeile 28 sind geleistete Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände einzutragen.

In Zeile 29 ist die Summe der Werte aus den Zeilen 26 bis 28 zu bilden.

Ab Zeile 30 sind die Sachanlagen aufzuführen. In den Zeilen 31 bis 38 sind die inländischen Betriebsgrundstücke aufzuführen. Zusätzlich ist für die aufgeführten Betriebsgrundstücke eine gesonderte Anlage beizufügen, in der folgende Angaben zu machen sind:

  • Lage des Grundstücks (Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer, Flur, Flurstück), Einheitswert-Aktenzeichen,
  • Feststellung des Grundbesitzwerts durch das Finanzamt (Lagefinanzamt)
  • Falls bekannt, festgestellter Grundbesitzwert (insgesamt in EUR),
  • Bei gemischt genutzten Grundstücken der Umfang der Zugehörigkeit zum ertragsteuerlichen Betriebsvermögen in Prozent.

Dies gilt sowohl für Betriebsgrundstücke, die wie Grundvermögen zu bewerten sind, als auch für Betriebsgrundstücke, die (unabhängig von der Zugehörigkeit zum Betrieb) wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten sind.

Hinsichtlich der Bewertung von Betriebsgrundstücken ist auf die Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022 hinzuweisen. Mit diesen Änderungen werden insbesondere das Ertrags- und Sachwertverfahren zur Bewertung bebauter Grundstücke sowie die Verfahren zur Bewertung in Erbbaurechtsfällen und Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden an die geänderte ImmoWertV angepasst.[2]

Soweit ein Grundstück sowohl zum ertragsteuerlichen Betriebsvermögen als auch zum Grundvermögen (Privatvermögen) gehört, ist aufzuführen, in welchem Umfang das Grundstück dem Betriebsvermögen zugeordnet wurde. Es ist auch der entsprechende Aufteilungsmaßstab für die Zuordnung zum Betriebsvermögen anzugeben.

Die Aufteilung kann z. B. nach der Wohn-/Nutzfläche erfolgt sein. Für die Angabe, ob ein Gebäude/Gebäudeteil zum ertragsteuerlichen Betriebsvermögen gehört, ist auf die Verhältnisse beim Rechtsvorgänger am Bewertungsstichtag abzustellen.

Ist ein Feststellungsbescheid ergangen, ist dieser der Anlage beizufügen.

Sind Betriebsgrundstücke vorhanden, die wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten sind, ist dies in Zeile 32 anzukreuzen und der Wert anzugeben.

In der Zeile 33 ist anzukreuzen, wenn unbebaute Grundstücke gegeben sind. Anzugeben ist dann der Wert.

Bei vorhandenen bebauten Grundstücken ist Zeile 34 anzukreuzen und der entsprechende Wert anzugeben.

Eintragungen zu Grundstücken im Zustand der Bebauung sind in der Zeile 35 vorzunehmen.

Ist ein Erbbaurecht vorhanden, so ist dies in der Zeile 36 anzukreuzen und der Wert anzugeben. Sind Gebäude auf fremdem Grund und Boden vorhanden, so ist dies in Zeile 37 anzukreuzen und der Wert anzugeben.

In der Zeile 38 ergibt sich die Summe der Werte aus den Zeilen 32 bis 37.

Ausländische Betriebsgrundstücke sind in der Zeile 39 anzugeben.

Bodenschätze, wie z. B. Kohle, Kali, Mineralien, Erdöl, Steine, Ziegellehm, Kies, Sand, Bims, sind in Zeile 40 einzutragen. In den Zeilen 41 bis 43 sind Angaben zu technischen Anlagen und Maschinen (Maschinen und maschinelle Anlagen sowie Betriebsvorrichtung) zu machen. In den Zeilen 44 bis 48 sind die anderen Anlagen sowie Betriebs- und Geschäftsausstattung einzutragen (z. B. Einrichtung und Inventar, Fahrzeuge, Einbauten in fremde Grundstücke, technische Anlagen und Maschinen im Bau). Einzutragen sind in Zeile 49 auch die hierauf geleisteten Anzahlungen.

In Zeile 50 ist die Summe der Werte aus den Zeilen 45 bis 49 zu bilden.

Ab Zeile 51 sind die Finanzanlagen aufzuführen

Liegt eine Beteiligung an einer Personengesellschaft vor, ist diese in Zeile 52 einzutragen. Anteile an Kapitalgesellschaften oder Genussscheine sind in Zeile 53 anzugeben. Andere Wertpapiere sind hingegen in Zeile 54 zu erfassen. In Zeile 55 sind Geschäftsguthaben bei Genossenschaften einzutragen. Ausleihungen, d. h. Forderungen aus Kapitalhingabe für eine bestimmte Zeit mit Rückzahlungsverpflichtung, sind in Zeile 56 anzugeben.

In Zeile 57 wird die Summe der Werte aus den Zeilen 52 bis 56 gebildet.

[1] S. auch R B 11.6 Abs. 3 ErbStR 2019.
[2] S. hierzu auch Ziff. 1.3.

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