Die Besitzposten des Betriebs sind in den Zeilen 24 bis 75 einzutragen. Dabei sind in der linken Spalte der Steuerbilanzwert und in der rechten Spalte der Wert nach dem Bewertungsgesetz anzugeben. Letzterer Wert ist der gemeine Wert.

Sofern kein Zwischenabschluss auf den Bewertungsstichtag erstellt wurde, sind hier die Verhältnisse nach dem letzten vor dem Bewertungsstichtag endenden Wirtschaftsjahrs zu Grunde zugrundezulegen.

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