Überblick

Die "Anlage Land- und Forstwirtschaft" zur Feststellungserklärung ist abzugeben, weil der Wert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens für Zwecke der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer von Bedeutung ist. Maßgebend ist dafür der Vermögensanfall beim Erwerber (beispielsweise als Erbe, Vermächtnisnehmer oder als Beschenkter).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Schenkungsteuer bzw. Erbschaftsteuer sind die §§ 3, 7 ErbStG, für die Entstehung der Steuer die §§ 9 und 11 ErbStG. Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ergibt sich nach § 12 ErbStG aus dem BewG. Im Einzelnen sind die §§ 158175 BewG einschlägig (Allgemeiner Teil von § 158 – § 168, Besonderer Teil von § 169 – § 175).

Aus Sicht der Finanzverwaltung sind zum einen die Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 zu beachten. Diese finden Anwendung für alle Erwerbsfälle, für die die Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer nach dem 21.8.2019 entsteht. Darüber hinaus gelten die Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 auch für Erwerbsfälle, für die die Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer vor dem 22.8.2019 entstanden ist, soweit sie geänderte Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes betreffen, die vor dem 1.5.2019 anzuwenden sind. Ferner müssen auch die Erbschaftsteuerhinweise 2019 beachtet werden. Diese sind auf Erwerbsfälle anzuwenden, für die die Steuer nach dem 21.8.2019 entstanden ist oder entsteht.

Die gesetzlichen Regelungen für die Begünstigungen von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen finden sich in §§ 13a, 13b, 13c, 19a, 28 und 28a ErbStG. Die entsprechenden Erbschaftsteuerrichtlinien und Erbschaftsteuerhinweise hierzu finden sich in den R E 13a – 13c ErbStR 2019 und H E 13a – 13c ErbStH 2019, in R E 19a ErbStR 2019 und H 19a ErbStH 2019, in R E 28 ErbStR 2019 und H 28 ErbStH 2019 und in R E 28a ErbStR 2019 und H 28a ErbStH 2019

Weiterhin zu beachten sind insbesondere R B 158.1 – R B 168 ErbStR 2019 sowie H B 158.1 – H B 168 ErbStH 2019.

Darüber hinaus zu beachten ist das Jahressteuergesetz 2022, welches Änderungen des Bewertungsgesetz enthält; ferner die gleichlautenden Ländererlasse vom 15.7.2022 zur Zurechnung und Bewertung von Agri-Fotovoltaik-Anlagen.[1]

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