In der Zeile 38 kann der Ansatz des niedrigeren gemeinen Werts für den Wirtschaftsteil beantragt werden. In diesem Fall ist entweder ein Verkehrswertgutachten oder ein Kaufpreisnachweis beizufügen. Hierbei gilt es zu beachten, dass nach dem Bundesfinanzhof

[1]

anstelle des Liquidationswerts auch der niedrigere gemeinen Wert angesetzt werden kann (siehe auch Punkt 1.6.1).

 
Hinweis

Nachweis des niedrigen Werts durch ein Gutachten

Den Steuerpflichtigen trifft die Nachweislast für einen niedrigeren gemeinen Wert und nicht eine bloße Darlegungslast. Als Nachweis ist regelmäßig ein Gutachten eines Sachverständigen für Bewertungsfragen in der Landwirtschaft erforderlich. Das Gutachten ist nicht bindend, sondern unterliegt der Beweiswürdigung durch das Finanzamt.

Das Finanzamt kann das Gutachten zurückweisen, wenn es Mängel aufweist.

Von dem ermittelten Verkehrswert sind die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten abzuziehen, so dass gegebenenfalls ein negativer Wert des Wirtschaftsteils in den Grundbesitzwert einfließt.

In der Zeile 39 ist anzukreuzen, ob bei der Ermittlung des niedrigeren gemeinen Werts der Wert eines Nutzungsrechts abgezogen wurde. Ist dies bejaht worden, dann ist die entsprechende Höhe des abgezogenen Nutzungsrechts einzutragen.

 
Wichtig

Abzug Nutzungsrecht

Ein weiterer Abzug des Nutzungsrechts bei der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer ist in diesem Fall nicht möglich.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Basic. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge