Zu den Sondernutzungen gehören der Anbau von Hopfen, Tabak, Spargel und anderen Sonderkulturen, wenn keine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des § 160 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a BewG vorliegt.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Basic. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen