Die Bewertung von Land- und fostwirtschaftlichem Vermögen ist im Teil B im sechsten Abschnitt des Bewertungsgesetzes niedergelegt.[1]

Unter der Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse zu verstehen. Hierbei gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu diesem Zweck auf Dauer zu dienen bestimmt sind.[2]

Die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Dabei setzt der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft weder eine Mindestgröße voraus, noch einen vollen land- und forstwirtschaftlichen Besatz mit Wirtschaftsgebäude, Betriebsmittel usw.[3]

In den H E 158.1 (2) findet sich ein Beispiel wie die Abgrenzung zwischen Bewertungsrecht und Ertragsteuerrecht vorzunehmen ist.

[2] R B 158.1 Abs. 2 ErbStR 2019.
[3] R B 158.1 (2) ErbStR 2019.

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