Grundstücke im Zustand der Bebauung können sein:

  1. unbebaute Grundstücke
  2. bereits bebaute Grundstücke.[1]

Ein Grundstück ist im Zustand der Bebauung, wenn mit den Abgrabungsarbeiten oder mit der Einbringung von Baustoffen zur planmäßigen Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils begonnen wurde.[2]

 
Hinweis

Bezugsfertig

Mit der Bezugsfertigkeit des ganzen Gebäudes endet der Zustand der Bebauung. Es sei denn, dass das Gebäude in Bauabschnitten errichtet wird.

Kommt es durch den Eigentümerwechsel zu einer unvorhergesehenen Unterbrechung der Baumaßnahme, liegt keine Errichtung eines Gebäudes in Bauabschnitten vor.[3]

 
Praxis-Beispiel

Errichtung eines Gebäudes

Grundstückseigentümer G hat im November 2019 begonnen, auf einem unbebauten Grundstück ein Gebäude zu errichten. Im Januar 2020 verstirbt G und beerbt  seinen Sohn S

Lösung

Der Erbfall von Grundstückseigentümer G führt nicht dazu, dass es sich um eine Gebäudeerrichtung in Bauabschnitten handelt.

Zur Bewertung eines Grundstücks im Zustand der Bebauung sind die Gebäude (Gebäudeteile) mit den bereits am Bewertungsstichtag entstandenen Herstellungskosten dem Wert des bislang unbebauten oder bereits bebauten Grundstücks hinzuzurechnen. Es erfolgt somit eine Bewertung nach dem Grad der Fertigstellung.[4]

 
Praxis-Beispiel

Grundstück im Zustand der Bebauung

Der eingetragene Lebenspartner L wendet seinem Lebenspartner K ein Grundstück im Zustand der Bebauung zu. Der Bodenrichtwert, der vom entsprechenden Gutachterausschuss ermittelt wurde, beläuft sich auf 890 EUR pro qm. Die Grundstücksfläche beläuft sich auf 805 qm. Herstellungskosten sind bisher i. H. v. 165.000 EUR entstanden. Die Zuwendung des Grundstücks erfolgt im Monat Januar 2020. Die Lebenspartner leben im Güterstand der Gütertrennung. Der Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG soll nicht zur Anwendung kommen.

Lösung:

Das zugewendete Grundstück im Zustand der Bebauung ist wie folgt zu bewerten:

 
Wert des unbebauten Grundstücks (890 EUR x 805 qm) 716.450 EUR
entstandene Herstellungskosten + 165.000 EUR
Grundbesitzwert 881.450 EUR
dies führt bei K zu folgender Besteuerung:  
Zuwendung (Steuerwert Grundstück) 881.450 EUR
persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) ./. 500.000 EUR
abgerundeter steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 Abs. 1 ErbStG) 381.400 EUR
Schenkungsteuer (Steuersatz 15 %) 57.210 EUR

Die Angaben zu Grundstücken im Zustand der Bebauung sind in den Zeilen 104 bis 106 zu machen. In Zeile 105 ist anzugeben, ob sich auf dem Grundstück ein Gebäude oder auch Gebäudeteile im Zustand der Bebauung befinden. In Zeile 106 sind die bis zum Bewertungsstichtag entstandenen Herstellungskosten für die im Bau befindlichen Gebäude bzw. Gebäudeteile einzutragen.

 
Hinweis

Angaben in Zeile 16 ff.

Für die bereits fertig gestellten Gebäude bzw. Gebäudeteile sind die entsprechenden Angaben im Vordruck ab Zeile 16 zu machen.

[1] R B 196.2 ErbStR 2019.
[2] R B 196.1 Abs. 1 ErbStR 2019.
[3] R B 196.1 Abs. 4 Satz 10 ErbStR 2019.
[4] S. auch R B 196.2 ErbStR 2019, Beispiele enthält H B 196.2 Abs. 3 ErbStH 2019.

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