Ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden liegt vor, wenn ein anderer als der Eigentümer des Grund und Bodens darauf ein Gebäude errichtet hat und ihm das Gebäude zuzurechnen ist.[1]

Errichtet der Steuerpflichtige auf dem Grundstück jedoch nur Betriebsvorrichtungen oder Außenanlagen, so liegt kein Gebäude auf fremdem Grund und Boden vor.

Bei Gebäuden auf fremden Grund und Boden sind die Werte für die wirtschaftliche Einheit des Gebäudes und für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks gesondert zu ermitteln. Der Wert für das Gebäude auf fremdem Grund und Boden bestimmt sich unter Berücksichtigung des Gebäudeertragswerts bzw. Gebäudesachwerts und einer ggf. bestehenden Abbruchverpflichtung.[2]

Handelt es sich um Gebäude auf fremdem Grund und Boden, ist dies in den Zeilen 85 bis 103 einzutragen. Die entsprechenden Angaben zum Gebäude sind im Vordruck ab Zeile 16 zu machen. Hingegen ist ein Bodenwertanteil bei Gebäuden auf fremden Grund und Boden nicht zu berücksichtigen.

Dagegen richtet sich die Bewertung von mit fremden Gebäuden belasteten Grundstücken nach § 195 Absatz 3 BewG.[3]

In Zeile 90 ist anzugeben, ob es sich um Grund und Boden mit fremdem Gebäude (belastetes Grundstück) oder um ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden handelt.

In Zeile 100 ist einzutragen, zu welchem Zeitpunkt das Nutzungsrecht für das Gebäude auf dem fremden Grund und Boden endet.

 
Praxis-Tipp

Bodenwertanteil

Ein Bodenwertanteil ist bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden nicht zu berücksichtigen.[4]

Zu belasteten Grundstücken ist in Zeile 101 das vertraglich vereinbarte jährliche Entgelt für die Überlassung des Grund und Bodens einzutragen. Die entsprechenden Angaben zum Grund und Boden (bei einem belasteten Grundstück) sind in den Zeilen 9 bis 15 zu erfassen.

Sofern eine Abbruchverpflichtung besteht, ist dies in der Zeile 102 einzutragen und der Abbruchzeitpunkt anzugeben. Darüber hinaus sind auch entsprechende Unterlagen beizufügen.

 
Praxis-Tipp

Gebäudewertanteil

Ein Gebäudewertanteil ist nicht zu berücksichtigen.[5]

Liegt ein vom Gutachterausschuss ermittelter Liegenschaftszins vor, ist dieser in Zeile 103 einzutragen. Entsprechende Unterlagen (z. B. ein Auszug aus dem Grundstücksmarktbericht) sind beizufügen.

[1] R B 195.1 Abs. 2 ErbStR 2019.
[2] S. auch R B 195.2 Abs. 1 ErbStR 2019,  Beispiele enthalten die  H B 195.2 ErbStH 2019.
[3] S. auch R B 195.2 Abs. 2 ErbStR 2019, Beispiel enthalten die  H B 195.2 ErbStH 2019.
[4] R B 195.2 Abs. 1 Satz 8 ErbStR 2019.
[5] R B 195.2 Abs. 2 Satz 4 ErbStR 2019.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Basic. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge