In den Zeilen 107 bis 108 sind Angaben zu Gebäuden und Gebäudeteilen für den Zivilschutz zu machen.

Dienen Gebäude und Gebäudeteile dem Zivilschutz und werden diese im Frieden nicht oder nur gelegentlich bzw. geringfügig für andere Zwecke genutzt, so bleiben diese bei der Grundstücksbewertung außer Betracht.

Diese liegt beispielsweise vor, wenn in einem für die begünstigten Zwecke geschaffenen Raum von Zeit zu Zeit Veranstaltungen abgehalten werden, zu deren Durchführung der Raum nicht besonders hergerichtet werden muss.[1]

Der Umfang des dem Zivilschutz dienenden Gebäudes bzw. Gebäudeteiles ist auf einem gesonderten Blatt zu erläutern.

Hinsichtlich des Ansatzes solcher Gebäude gilt Folgendes:

Dem Zivilschutz dienende Gebäude/Gebäudeteile: Diese sind bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts nicht anzusetzen.[2]

Wert des Grund- und Bodens: Dieser ist regelmäßig mit dem gesamten Wert des unbebauten Grundstücks nach § 179 BewG anzusetzen.[3]

[1] Vgl. auch R B 197 Abs. 1 ErbStR 2019.
[2] Vgl. auch R B 197 Abs. 1ErbStR 2019.
[3] Vgl. auch R B 197 Abs. 2 ErbStR 2019.

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