Die Wertuntergrenze bei der Ermittlung des gemeinen Werts bildet der Substanzwert (§ 11 Abs. 2 Satz 3 BewG). Dies gilt unabhängig davon, ob der gemeine Wert mit einem individuellen Gutachten oder nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelt wurde. Nur wenn der gemeine Wert aus Verkäufen abgeleitet wurde, findet der Substanzwert keine Anwendung (s. Tz. 2.3).

Die Anlage zur Ermittlung des Substanzwerts ist auszufüllen und dieser Erklärung beizufügen (Zeile 46).

Bei der Übertragung des gesamten Betriebsvermögens eines Einzelunternehmens ist in Zeile 44 der volle gemeine Wert einzutragen, der nach der Ermittlung des Substanzwerts auf das Einzelunternehmen entfällt.

Dagegen ist der Wert des Anteils, der auf den jeweiligen Erwerber entfällt, in Abhängigkeit vom Umfang der erworbenen Beteiligung in der Zeile 53 auszuweisen.

Wurde eine Beteiligung an einer Personengesellschaft übertragen, ist in Zeile 44 der volle gemeine Wert des Betriebsvermögens einzutragen, der nach der Ermittlung des Substanzwerts auf die Personengesellschaft entfällt (100 %). Dabei ist das Sonderbetriebsvermögen aber nicht mit einzubeziehen. Bei der Übertragung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft ist in Zeile 44 der volle gemeine Wert des Betriebsvermögens einzutragen, der nach der Ermittlung des Substanzwerts auf die Kapitalgesellschaft entfällt (100 %). Das gilt auch, wenn die Anteile an der Kapitalgesellschaft auf mehrere Erwerber übergehen.

In den Fällen eines Gutachtenwerts für den erworbenen Anteil an der Personengesellschaft sind die Zeilen 47 und 48 zu beachten.

In der Zeile 47 ist der Substanzwert des erworbenen Anteils an der Personengesellschaft (nach Aufteilung des Werts laut Zeile 46 in Teil G – (Zeilen 55 bis 69) aufzuführen.

In der Zeile 48 ist der gemeine Wert des erworbenen Sonderbetriebsvermögens (laut Zeile 116 der Anlage Substanzwert) einzutragen.

In der Zeile 49 ist die Summe der Zeilen 47 und 48 einzutragen.

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