Nach § 11 Abs. 2 i. V. m. § 109 BewG sind das Betriebsvermögen und die Beteiligungen an Personengesellschaften mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Dies gilt sowohl wenn sie gewerblich wie auch freiberuflich tätig ist.
Zur Bewertung s. auch R B 95 ErbStR 2019.
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