Leitsatz

Krankheitskosten einschließlich Zuzahlungen sind außergewöhnliche Belastungen. Es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, bei der einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung dieser Aufwendungen auf den Ansatz der zumutbaren Belastung zu verzichten.

 

Normenkette

§ 33 EStG, Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 GG, § 61, § 62 SGB V

 

Sachverhalt

Eheleute K machten Krankheitskosten von insgesamt 1.250 EUR mit ihrer ESt-Erklärung für 2008 geltend, u.a. Zahnreinigungskosten, Zuschläge für Zweibettzimmer bei Krankenhausaufenthalten, aber auch Zuzahlungen von 142 EUR für Arzneimittel und Arztbesuche (Praxis- und Rezeptgebühren). Diese Aufwendungen seien, so K, zwangsläufig entstanden und ohne Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung abzuziehen, denn das BVerfG (Beschluss vom 13.2.2008, 2 BvL 1/06, BFH/NV Beilage 2008, 228) habe entschieden, dass von Verfassungs wegen der Sonderausgabenabzug der Krankversicherungsbeiträge zwingend erforderlich sei; das müsse für Krankheitskosten, jedenfalls aber für die streitigen Zuzahlungen (142 EUR) gelten. Die Klage blieb erfolglos (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6.9.2012, 4 K 1970/10, Haufe-Index 3340282, EFG 2012, 2205).

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Auffassung des FG, wie in den Praxis-Hinweisen erläutert, und wies die Revision zurück

 

Hinweis

Es ist auch von Verfassungs wegen nicht geboten, bei Krankheitskosten – dazu gehören auch unvermeidbare Zuzahlungen (Rezeptgebühren und früher die Praxisgebühren) – auf den Ansatz der zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 1 und Abs. 3 EStG) zu verzichten. Denn das Existenzminimum ist nur im Umfang des im Sozialhilferecht niedergelegten Leistungsniveaus verfassungsrechtlich geschützt. Da aber auch Sozialhilfeempfänger Zuzahlungen leisten müssen, gelten dafür verfassungsrechtlich keine Besonderheiten.

Nicht nur die hier geltend gemachten Krankheitskosten (Zahnreinigung, Zweibettzimmerzuschlag etc.), sondern auch die eigentlich unvermeidbaren Zuzahlungen gehören nicht zum sozialhilferechtlichen Versorgungsniveau. Denn auch Sozialhilfeempfänger müssen seit 2004 Zuzahlungen leisten (GKV-Modernisierungsgesetz vom 14.11.2003). Grundlage dafür ist § 31 Abs. 3 SGB V i.V.m. § 61 Satz 1 SGB V für die Arzneimittelzuzahlung sowie § 61 Satz 2 SGB V im Streitjahr 2008 für die – mittlerweile wieder abgeschaffte – Praxisgebühr. Entsprechendes gilt für Heilmittel, Hilfsmittel und Krankenhausbehandlung. Diese Zuzahlungen hat bis zur Belastungsgrenze jeder Versicherte zu erbringen, d.h. 2 % seiner jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt (§ 62 Abs. 1 Satz 2 SGB V); dies gilt nach § 62 Abs. 2 Sätze 5 und 6 SGB V auch für Versicherte, die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung nach SGB II oder SGB XII erhalten; da bestimmen sich die jährlichen Bruttoeinnahmen nach dem Regelsatz des Haushaltsvorstands. Zuzahlungen in Höhe von bis zu 2 % der zur Verfügung stehenden Mittel müssen also i.S.d. Gleichbehandlung alle leisten. Diese seit 2004 bestehende Rechtslage (Zuzahlungen auch für Sozialhilfeempfänger) war bereits Gegenstand von Entscheidungen des BSG und BVerfG. Danach ist es dem Gesetzgeber prinzipiell erlaubt, Versicherte im Rahmen des finanziell Zumutbaren über den Beitrag hinaus zwecks Entlastung der Krankenkassen und zur Stärkung des Kostenbewusstseins durch Zuzahlungen bei bestimmten Leistungen zu beteiligen.

Eine andere verfassungsrechtliche Beurteilung – ggf. verfassungskonforme Auslegung des § 33 EStG, Vorlage an das BVerfG oder aus Billigkeitsgründen abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO – sieht der BFH zwar, wenn durch eine Zuzahlung in das verfassungsrechtlich gesicherte Existenzminimum eingegriffen wird. Dafür gab es aber hier bei den streitigen Aufwendungen i.H.v. 142 EUR keine Anhaltspunkte. Im Parallelfall (BFH, Urteil vom 2.9.2015, VI R 32/13, BFH/NV 2016, 291) galt Entsprechendes.

Auch der Grundsatz, dass das einkommensteuerrechtliche Existenzminimum für alle Steuerpflichtigen unabhängig von ihrem individuellen Grenzsteuersatz in voller Höhe von der ESt freizustellen ist (BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998, 2 BvL 42/93, BStBl II 1999, 174; BVerfG, Beschluss vom 16.3.2005, 2 BvL 7/00, BFH/NV Beilage 2005, 356), half hier nicht weiter. Denn Zuzahlungen gehören nicht zu diesem Existenzminimum, weil und solange die sozialhilferechtliche Krankenversorgung auch nicht zuzahlungsfrei ist.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 2.9.2015 – VI R 32/13

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