1 Systematische Einordnung

Finanzbehörden können grundsätzlich nur innerhalb des Territoriums des jeweiligen Staats Ermittlungen anstellen und die erforderlichen Zwangsmittel einsetzen, wenn der Stpfl. die Mitwirkungspflichten nicht erfüllt. Ermittlungshandlungen auf dem Gebiet eines fremden Staats würden dessen Souveränität beeinträchtigen. Um trotzdem grenzüberschreitende Sachverhalte ermitteln zu können, vereinbaren die Staaten untereinander, dass sich die Finanzbehörde des einen Staats bei der Ermittlung der Sachverhalte der Finanzbehörden des anderen Staats bedienen darf. Die Finanzbehörden tauschen dabei Auskünfte aus, die zur Ermittlung der steuerlichen Sachverhalte erforderlich sind. Zur internationalen Amtshilfe hat das BMF ein Merkblatt herausgegeben.[1]

Für Steuerstrafsachen gilt der internationale Rechtshilfeverkehr. Einzelheiten sind ebenfalls in einem Merkblatt des BMF enthalten.[2]

2 Inhalt

Die Rechtsgrundlagen des internationalen Auskunftsverkehrs sind verstreut und überschneiden sich.

Man unterscheidet zwischen Auskünften, zu deren Erteilung sich ein Staat durch internationalen Vertag verpflichtet hat, und solchen Auskünften, die ein Staat ohne Verpflichtung erteilt (Kulanzauskünfte). § 117 Abs. 1 AO ermächtigt die deutschen Finanzbehörden, den Auskunftsverkehr im Rahmen der innerstaatlich anwendbaren Regelungen in Anspruch zu nehmen. Nach § 117 Abs. 2 dürfen sie Auskünfte aufgrund der DBA, des EU-Rechts und des EU-Amtshilfegesetzes erteilen. Darüber hinaus ermächtigt § 117 Abs. 3 AO die Finanzbehörden, Auskünfte auch ohne rechtliche Verpflichtung gegenüber dem anderen Staat zu geben, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Es muss sichergestellt sein, dass der andere Staat in vergleichbaren Fällen der Bundesrepublik Auskünfte erteilen wird. Der andere Staat muss hinsichtlich der erteilten Auskünfte das Steuergeheimnis gewährleisten und zusichern, dass er eine infolge der Auskunftserteilung eintretende Doppelbesteuerung im Verständigungswege vermeiden wird, und schließlich darf die Auskunftserteilung weder wesentliche Interessen der Bundesrepublik beeinträchtigen noch bei dem inl. Beteiligten einen mit dem Zweck der Auskunftserteilung nicht zu vereinbarenden Schaden verursachen. Diese freiwillige Auskunftserteilung (Kulanzauskunft) hat praktisch geringe Bedeutung, da mit den meisten Staaten vertragliche Auskunftsregeln vereinbart worden sind.

Daneben enthalten die DBA regelmäßig Auskunftsklauseln i. S. v. Art. 26 OECD-MA. Hierbei unterscheidet man "große" und "kleine" Auskunftsklauseln. Die "große" Auskunftsklausel, die Art. 26 OECD-MA entspricht, ermächtigt zur Erteilung aller Auskünfte, die zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Durchführung der innerstaatlichen Steuergesetze erforderlich sind, also zu Auskünften über alle steuerlich relevanten Sachverhalte und damit auch zur Vermeidung von Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung. Dabei sind regelmäßig auch Spontanauskünfte zulässig, also Auskünfte, die ein Staat von sich aus erteilt, ohne von dem anderen Staat hierum ersucht worden zu sein.[1]Art. 26 Abs. 5 OECD-MA enthält zusätzlich die Bestimmung, dass das Bankgeheimnis der Auskunftserteilung nicht entgegensteht. In älteren DBA ist diese Bestimmung nicht enthalten, wird aber in die neueren DBA der Bundesrepublik aufgenommen.

Die "kleine" Auskunftsklausel ermächtigt nur zur Auskunftserteilung zum Zweck der Vermeidung der Doppelbesteuerung, also z. B. im Rahmen eines Verständigungsverfahrens.

Mit einer Reihe von Staaten und Gebieten, mit denen kein DBA abgeschlossen werden soll, weil es sich um "Steueroasen" handelt, hat die Bundesrepublik selbstständige Auskunftsabkommen abgeschlossen ("Steueroasen/nicht kooperierende Gebiete"). Mit Österreich gilt außerdem ein besonderer Rechtshilfevertrag.[2]

Innerhalb der EU gilt die Amtshilferichtlinie[3], die durch Gesetz v. 26.6.2013[4] in Form des EU-Amtshilfegesetzes (EUAHiG) in nationales Recht umgesetzt worden ist. Die Amtshilferichtlinie ist erweitert und konkretisiert worden.[5]

Die Ergänzungen sind bis zum 31.12.2022 in nationales Gesetz umzusetzen.

Das EU-Amtshilfegesetz gilt nach § 1 EUAHiG für alle Steuern, ausgenommen USt, Zölle, Verbrauchsteuern (für die besondere europarechtliche Auskunftsbestimmungen gelten) sowie bestimmte Beiträge und Gebühren. Die §§ 4ff. EUAHiG sehen Auskünfte auf Ersuchen sowie einen automatischen und einen spontanen Auskunftsverkehr vor. Bei Auskünften auf Ersuchen muss die ersuchte Behörde erforderlichenfalls Ermittlungen anstellen und dabei dieselben verfahrensrechtlichen Möglichkeiten einsetzen, die sie auch bei eigenen Ermittlungen hätte. Beim automatischen Informationsaustausch übermittelt die Behörde des Quellenstaats gem. § 7 Abs. 1 EUAHiG folgende Informationen über im anderen Mitgliedstaat ansässige Personen:

  • Vergütungen aus unselbstständiger Arbeit,
  • Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütung...

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