Nach dem OECD-MA kommt es für die Besteuerung von Aufsichtsratsmitgliedern nicht auf den Ort der tatsächlichen Tätigkeit an. Die Besteuerung erfolgt gem. Art. 16 OECD-MA im Ansässigkeitsstaat der zahlenden Gesellschaft, für die die Aufsichtsratstätigkeit ausgeübt wird. Anders als bei der selbstständigen Arbeit kommt es daher nicht auf eine feste Einrichtung oder wie bei unselbstständiger Arbeit auf eine Aufenthaltsdauer an. Damit ergibt sich eine von dem nationalen deutschen Steuerrecht abweichende Zuteilung des Besteuerungsrechts. Sofern nach nationalem deutschen Steuerrecht kein Besteuerungsrecht besteht, da keine inländischen Einkünfte i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG vorliegen, kann dieses Besteuerungsrecht auch nicht durch ein DBA begründet werden.

Abkommensrechtlich fallen unter diese Regelung nicht nur laufende Bezüge, sondern auch Abfindungen, sofern sie für eine (frühere) Aufsichtsratstätigkeit und nicht für das Ausscheiden gezahlt werden. Auch insoweit können sich abweichende Zuteilungen des Besteuerungsrechts ergeben.

Ist Deutschland Ansässigkeitsstaat des Aufsichtsratsmitglieds, wird eine Doppelbesteuerung durch eine Anrechnung der ausl. Steuer vermieden.

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