BMF, 19.12.2018, IV C 5 - S 2334/14/10002 - 07

Änderung des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG für Elektro- und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge

Vielen Dank für Ihr Schreiben, in dem Sie sich nach der zeitlichen Anwendung der Neuregelung des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG erkundigen, die mit dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften getroffen wurde.

In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder teile ich Ihnen Folgendes mit:

Die Neuregelung des § 8 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG gilt bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer für alle vom Arbeitgeber erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Elektrofahrzeuge und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeuge i.S. des § 3 EmoG. In diesen Fällen kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber dieses Kraftfahrzeug angeschafft, hergestellt oder geleast hat. Wurde das betriebliche Kraftfahrzeug vor dem 1.1.2019 vom Arbeitgeber bereits einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung (z.B. Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG oder Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) überlassen, bleibt es bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31.12.2018 für dieses Kraftfahrzeug bei den bisherigen Bewertungsregelungen und die Neuregelung ist nicht anzuwenden.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4

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