(1) 1Bei der Datenfernübertragung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten sowie die Authentifizierung der übermittelnden und empfangenden Stelle gewährleisten. 2Bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren zu verwenden. 3Die zentrale Stelle bestimmt das einzusetzende Verschlüsselungsverfahren, das dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen muss.

 

(2) 1Die zentrale Stelle bestimmt den zu nutzenden Übertragungsweg. 2Hierbei soll der Übertragungsweg zugelassen werden, der von den an der Datenübermittlung Beteiligten gewünscht wird.

(3)[1]

 

(3) 1Die erforderlichen Daten können unter den Voraussetzungen der Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung[2] [Bis 24.05.2018: unter den Voraussetzungen des § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes oder der vergleichbaren Vorschriften der Landesdatenschutzgesetze] durch einen Auftragnehmer der übermittelnden Stelle an die zentrale Stelle übertragen werden. 2Geeignet ist ein Auftragnehmer, der die Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit gemäß dieser Verordnung erfüllt.

 

(4)[3] Hat die mitteilungspflichtige Stelle einen Auftragnehmer im Sinne des § 87d der Abgabenordnung mit der Datenübermittlung beauftragt, gilt der Auftragnehmer als Empfangsbevollmächtigter für Mitteilungen der zentralen Stelle an den Auftraggeber, solange dieser nicht widerspricht.

Bis 29.06.2020:

(4) Der nach Absatz 3 mit der Datenfernübertragung beauftragte Auftragnehmer gilt als Empfangsbevollmächtigter für Mitteilungen der zentralen Stelle an den Auftraggeber, solange dieser nicht widerspricht.

[1] Abs. 3 aufgehoben durch Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 25.06.2020. Anzuwenden bis 29.06.2020.
[2] Geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 12.07.2017. Anzuwenden ab 25.05.2018.
[3] Abs. 4 geändert durch Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 25.06.2020. Anzuwenden ab 30.06.2020.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Basic. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge