Es muss sich um Fehler handeln, die auf einem schlichten Versehen beruhen. Fehlerquelle ist also stets ein mechanisches oder technisches Versehen, das die Erklärung der Finanzbehörde im Verwaltungsakt durch unbeabsichtigte Flüchtigkeiten verfälscht.

Daraus folgt, dass § 129 AO ausscheidet, wenn auch nur die konkrete (nicht nur theoretische) Möglichkeit eines Rechtsirrtums oder eines anderen willensgetragenen Fehlers besteht. Ob ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, muss nach den Verhältnissen des Einzelfalls und dabei insbesondere nach der Aktenlage beurteilt werden.

 
Wichtig

Faustregel für die Praxis

Ein Fehler i. S. d. § 129 AO liegt grundsätzlich dann vor, wenn er auf einer Divergenz zwischen der Willensbildung und der Willensäußerung des Finanzamts beruht. Geschieht der Fehler auf der Ebene der Willensbildung, ist keine offenbare Unrichtigkeit gegeben. Hat das Finanzamt bei der Sachverhalts- und Entscheidungsfindung hingegen seinen Willen richtig gebildet, äußert es ihn aber falsch, ist der Tatbestand des § 129 AO erfüllt. Ausnahmsweise können auch Fehler auf der Sachverhalts- und damit Willensbildungsebene zu einer Korrektur nach dieser Vorschrift führen (Übersehen und Verwechseln von Sachverhaltselementen).

Keine Unrichtigkeit i. S. d. § 129 AO liegt vor bei:

  • falscher Auslegung oder Nichtanwendung einer Rechtsnorm, und zwar auch bei Übernahme eines Rechtsfehlers des Steuerpflichtigen durch das Finanzamt,
  • sonstigen Denk- oder Überlegensfehlern, die sich nicht auf die unmittelbare Rechtsanwendung beziehen, insbesondere bei der Würdigung tatsächlicher Feststellungen,
  • mangelnder Sachaufklärung.

Dazu gehören auch die unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts und die Nichtbeachtung feststehender Tatsachen bei der Entscheidungsfindung. Diese negativen Tatbestandsmerkmale dienen dazu, § 129 AO von § 173 AO abzugrenzen. Zu beachten ist hierbei aber, dass nicht jede versehentlich nicht berücksichtigte Tatsache einer unvollständigen Sachaufklärung gleichzusetzen ist, die eine Berichtigung nach § 129 AO ausschließt. Ist nämlich ohne weiteres erkennbar, dass ein Teil des bekannten Sachverhalts aus Unachtsamkeit bei der Steuerfestsetzung nicht erfasst worden ist, ist eine solche Berichtigung zulässig.

 
Praxis-Beispiel

Übersehen eines Sachverhalts

  • Zusammenveranlagung trotz Angabe der Ehescheidung.[1]
  • Übersehen des Todes des Ehegatten.[2]
  • Übersehen eines Rentenbescheids.[3]
  • Übersehen einer Kontrollmitteilung oder eines Änderungsbescheids.[4]
  • Übersehen eines bereits vorliegenden Grundlagenbescheids. § 129 AO wird demnach nicht von § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO verdrängt.[5] Praktische Auswirkung hat dies (nur) in dem Fall, in welchem sowohl die reguläre Festsetzungsfrist als auch die 2-Jahresfrist des § 171 Abs. 10 AO, nicht aber die 1-jährige Ablaufhemmungsfrist des § 171 Abs. 2 AO verstrichen ist.

Eine Berichtigung nach § 129 Satz 1 AO ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Finanzamt den feststehenden Akteninhalt bewusst nicht zur Kenntnis nimmt und wenn sicher anzunehmen ist, dass bei gebotener Kenntnisnahme ein mechanischer Übertragungsfehler bemerkt und/oder vermieden worden wäre. Dann ist nicht allein der mechanische Übertragungsfehler für die Unrichtigkeit des Bescheids ursächlich geworden, sondern zugleich ein die Willensbildung betreffender Fehler.[6]

Fehler im Zusammenhang mit der elektronischen Datenverarbeitung, seien es Programmierungs- oder Anwendungsfehler, sind immer mechanische Fehler i. S. d. § 129 AO. Demnach macht es keinen Unterschied, ob ein solcher Fehler versehentlich, also aus Unachtsamkeit, oder aufgrund von technischen Unsicherheiten oder Unzulänglichkeiten geschehen sind, die bei einer genaueren Prüfung der richtigen Schritte für die Datenverarbeitung hätten vermieden werden können. Entscheidend ist allein, dass es sich nicht um Fehler handelt, die sich auf die rechtliche Beurteilung oder den in der rechtlichen Beurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt beziehen.[7] Insbesondere gilt: Je einfacher und eindeutiger die Rechtslage, desto mehr spricht für einen Fehler i. S. d. § 129 AO.

Eine oberflächliche Behandlung des Steuerfalles durch die Finanzbehörde hindert eine Berichtigung nach § 129 AO nicht. Denn die Anwendbarkeit dieser Vorschrift ist nicht von Verschuldenserwägungen abhängig und damit auch nicht von einem eventuellen Organisationsverschulden. Für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift kommt es daher nicht darauf an, ob der Bearbeiter bei gehöriger Sorgfalt sein Versehen hätte erkennen und die offenbare Unrichtigkeit bei der Steuerfestsetzung hätte vermeiden können[8], mit anderen Worten: "Schlamperei" bei der Veranlagungsarbeit schließt die Anwendung des § 129 AO nicht von vornherein aus.

Zu dessen Anwendung kann es selbst dann kommen, wenn dem Bearbeiter bei der Veranlagung zunächst ein Eingabefehler passiert und er den dadurch ausgelösten automatisierten Prüfhinweis anschließend nicht beachtet. In diesem Fall setzt sich...

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