Auf Antrag kann vom Gericht unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Volladoption mit Minderjährigenwirkung ausgesprochen werden (§ 1772 BGB). Es muss sich um einen der im Gesetz genannten Fälle handeln. Praktisch relevant sind die Geschwisteradoption, wobei ein Adoptivkind minderjährig, ein anderes bereits volljährig ist, die nachgeholte Minderjährigenadoption, bei der das nunmehr erwachsene Kind bereits im minderjährigen Alter in die Familie des Annehmenden aufgenommen wurde, und die Stiefkindadoption. Die Aufnahme in die Familie setzt ein tatsächliches Zusammenleben voraus.[1]

Bei der Volladoption eines Volljährigen muss sich die sittliche Rechtfertigung auch auf die weitergehenden Wirkungen beziehen.[2] Zusätzlich sind auch die materiellen Interessen der leiblichen Eltern, die durch den Wegfall der Unterhaltspflicht und des Erbrechts betroffen werden, zu berücksichtigen. Stehen überwiegende Interessen der leiblichen Eltern entgegen, darf die Minderjährigenwirkung nicht angeordnet werden (§ 1772 Abs. 1 Satz 2 BGB).[3]

Den leiblichen Eltern ist rechtliches Gehör zu gewähren.[4]

Die Rechtsfolgen der Volljährigenadoption mit Minderjährigenwirkung entsprechen denjenigen der Minderjährigenadoption. Deshalb besteht bei einer starken (Stiefkind-)Adoption eines Volljährigen durch den Ehegatten des überlebenden Elternteils das Verwandtschaftsverhältnis zur Familie des vorverstorbenen Elternteils fort, wenn dieser bei Eintritt der Volljährigkeit des Kindes oder bei einem früheren Tod in diesem Zeitpunkt die elterliche Sorge hatte.[5] Nimmt Jemand das Kind seines geschiedenen Ehegatten an, bleibt bei einer Adoption mit Minderjährigenwirkung das Verwandtschaftsverhältnis zum Ex-Ehegatten nicht aufrechterhalten.[6]

Ein ausländisches "Kind" erwirbt jedoch nicht die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 6 StAG).[7] Bei einer Aufhebung der Adoption findet § 1763 BGB (Kindeswohlgefährdung) keine Anwendung (§ 1772 Abs. 2 BGB). Die Aufhebung kann nur in sinngemäßer Anwendung des § 1760 BGB (wegen fehlender Erklärungen) erfolgen, wobei an die Stelle der Einwilligung des Kindes der Antrag des Anzunehmenden tritt.[8]

 
Wichtig

Bei einer "Onkel-Adoption" ist eine Volljährigenadoption mit Minderjährigenwirkung ein "Eigentor", da dadurch die erbschaftsteuerlichen Freibeträge zu den leiblichen Eltern verloren gehen. Geeignet für "Steuersparmodelle" ist lediglich die Volljährigenadoption mit schwachen Wirkungen.

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