Erforderlich sind ein Antrag des Annehmenden und zusätzlich auch des Anzunehmenden (§ 1768 BGB). Beide Anträge müssen notariell beurkundet werden und dürfen nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung stehen. Dagegen ist die Zustimmung der Eltern beim Volljährigen ebenso wenig erforderlich wie ein vorausgehendes Pflegeverhältnis (§ 1768 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Interessen der leiblichen Eltern des Anzunehmenden sind nur bei der Prüfung der sittlichen Rechtfertigung mit zu berücksichtigen. Sie sind Beteiligte im Adoptionsverfahren (§ 188 Abs. 1 Nr. 1 lit. b Alt. 2 FamFG) und anzuhören.[1] Nicht erforderlich ist ein Gutachten des Jugendamts.

Auch eine bereits bei Minderjährigkeit adoptierte Person kann später als Volljähriger noch einmal angenommen werden. Gleiches gilt für einen bereits adoptierten Volljährigen. Dies eröffnet auch mehreren Personen auf diesem Umweg die Möglichkeit einer im Ergebnis "gemeinschaftlichen" Adoption, also auch eine Mehrelternschaft.[2]

[1] Vgl. MünchKommBGB/Maurer, 8. Auflage 2020, § 1772 Rz. 54 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 16.7.2014, II-7 UF 78/14, FamRZ 2014 S. 1796.
[2] Vgl. bereits Grziwotz, Beratungshandbuch Lebenspartnerschaft, 2003, Rz. 307.

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