Die Aufhebung des Annahmeverhältnisses durch gerichtlichen Beschluss ist bei Fehlen wesentlicher Erklärungen der Beteiligten (§ 1760 BGB) möglich oder wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohle des Kindes erforderlich ist (§ 1763 BGB) möglich. Es handelt sich um einen Ausnahmefall, wenn die Umstände für das Kind untragbar geworden sind.[1]

Der Antrag bedarf der notariellen Beurkundung.[2]

 
Wichtig

Insbesondere die Trennung und Scheidung der Adoptiveltern stellen keinen Aufhebungsgrund dar.[3] Auch eine analoge Anwendung der Vorschrift über die Aufhebung einer Erwachsenenadoption (§ 1771 BGB) kommt grundsätzlich nicht in Betracht.[4]

Der Antrag der Aufhebung wegen Annahmemängeln kann nur innerhalb eines Jahres gestellt werden, wobei sich der Beginn der Frist nach dem jeweiligen Aufhebungsgrund richtet. Zusätzlich gilt eine absolute zeitliche Begrenzung von 3 Jahren nach dem Ausspruch der Annahme (§ 1762 Abs. 2 Satz 1 BGB).[5] Kraft Gesetzes erlischt das Annahmeverhältnis automatisch bei einer Heirat des Annehmenden mit dem Angenommenen oder dessen Abkömmlingen (§ 1766 Satz 1 BGB).[6] Die Aufhebung wirkt aber nur zwischen den Ehegatten; im Übrigen bleiben die Annahmewirkungen bestehen. Bei Heirat von Adoptivvater und -tochter bleiben die Eltern des Mannes rechtlich Großeltern, auch wenn sie nunmehr Schwiegereltern ihrer Enkelin werden.

 
Wichtig

Nicht aufhebbar ist eine Minderjährigenadoption, wenn der Minderjährige zwischenzeitlich volljährig geworden ist. § 1763 BGB gilt nicht mehr. § 1771 BGB bezieht sich nur auf eine nach den Vorschriften der Volljährigenadoption vorgenommene Annahme. Insofern ist nur eine Rückadoption möglich.[7]

Der Aufhebungsbeschluss wird mit Rechtskraft wirksam (§ 198 Abs. 2 FamFG). Ihm kommt grundsätzlich keine Rückwirkung zu (§ 1764 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das durch die Adoption begründete Verwandtschaftsverhältnis erlischt. Im Gegenzug lebt das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Verwandten wieder auf (§ 1764 Abs. 3 BGB). Über die elterliche Sorge ist jedoch besonders zu entscheiden. Den leiblichen Eltern darf sie nur zurück übertragen werden, wenn und soweit dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Andernfalls ist ein Vormund oder Pfleger zu bestellen (§ 1764 Abs. 4 BGB).

[3] Vgl. OLG Köln, Beschluss v. 12.1.2009, 16 Wx 227/08, NJW-RR 2009 S. 1376; G. Müller, in Müller/Sieghörter/Emmerling de Oliveira, Adoptionsrecht in der Praxis, 3. Auflage 2016, Rz. 158 ff.
[4] OLG Zweibrücken, Beschluss v. 20.1.1997, 3 W 173/96, FamRZ 1997 S. 577, 578.
[6] Vgl. dazu das Eheverbot des § 1308 BGB sowie ferner § 1 Abs. 2 Nr. 2 LPartG a.F.
[7] BVerfG, Beschluss v. 8.6.2015, 1 BvR 1227/14, FamRZ 2015 S. 1365; BGH, Beschluss v. 12.3.2014, XII ZB 504/12, NZFam 2014 S. 596; Dethloff, Familienrecht, 32. Auflage 2018, § 15 Rz. 61.

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