Dem Anspruch der Adoption geht regelmäßig eine Probezeit (§ 1744 BGB) voraus. Der Annehmende muss das Kind angemessene Zeit in Pflege gehabt haben.[1] Das Entstehen des Eltern-Kind-Verhältnisses erfordert, dass ein entsprechender Altersunterschied besteht.[2] Deshalb ist die Adoption einer gleichaltrigen Person unzulässig. Umgekehrt sind auch Enkeladoptionen nicht zugelassen. Das Eltern-Kind-Verhältnis ist durch wechselseitigen Beistand und Rücksichtnahme geprägt (§ 1618a BGB). Die Adoption darf deshalb nicht nur der Weitergabe eines (adeligen) Namens dienen.

 
Wichtig

Auch der alleinige Aspekt der Einsparung von Schenkung- und Erbschaftsteuer bei der Vermögensübertragung vermag eine Adoption nicht zu rechtfertigen.

Liegt die Einwilligung der Eltern schon vor, ist die Probezeit rechtlich abgesichert. Ab diesem Zeitpunkt ruhen nämlich die elterliche Sorge und die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kind. Das Jugendamt wird Vormund (§ 1751 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dies gilt allerdings nicht bei der Stiefkindadoption. Gleichzeitig wird der Annehmende unterhaltspflichtig (§ 1751 Abs. 4 BGB). Es tritt eine personenrechtliche Interimsphase ein, in der die Bindungen an die leiblichen Eltern gelockert und diejenigen an die Adoptiveltern ansatzweise bereits begründet werden. Kinderlosigkeit des Annehmenden ist nicht mehr erforderlich. Auch Personen, die leibliche Abkömmlinge haben, können ein Kind adoptieren.

Die Interessen eigener Kinder des Annehmenden[3] dürfen der Adoption nicht entgegenstehen (§ 1745 Satz 1 BGB). Auch deren Vermögensinteressen können dabei berücksichtigt werden. Ihnen kommt jedoch keine ausschlaggebende Bedeutung zu (§ 1745 Satz 2 BGB). Leibliche Kinder können sich deshalb nicht allein gegen eine Minderjährigenadoption mit der Begründung wenden, dass dadurch ihr Erbrecht und ihre Unterhaltsansprüche geschmälert würden.[4] Anders ist dies, wenn der Unterhalt vorhandener Kinder durch die Adoption gefährdet würde oder diese sogar künftig auf Sozialhilfe angewiesen wären. Nicht vermögensmäßige Interessen vorhandener Kinder sind die nicht mehr ausreichende Betreuung und Erziehung. Die Interessen vorhandener Kinder können überwiegen, wenn das Adoptivkind noch nicht in die neue Familie integriert ist und unproblematisch andere Adoptiveltern finden kann.[5] Ob eheliche Kinder sich gegen eine Adoption des Stiefkindes aus der zweiten Ehe ihres Vaters mit dem Argument wenden können, die zweite Frau habe die erste Ehe "zerstört" und sie zu Scheidungskindern "gemacht", ist fraglich.[6]

[1] Zum Elterngeld s. § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BEEG.
[2] OLG Hamm, Beschluss v. 5.8.2013, 8 UF 68/13, RNotZ 2014 S. 236 bejaht beim Altersunterschied von 13 Jahren und 7 Monaten.
[3] Gleiches gilt für Kinder des Anzunehmenden, die allerdings bei der Minderjährigenadoption eher die Ausnahme bilden dürften.
[5] Rauscher, Familienrecht, 2. Auflage 2008, Rz. 1153 u. MünchKommBGB/Maurer, 8. Auflage 2020, § 1745 Rz. 28.
[6] Verneinend Palandt/Götz, 79. Auflage 2020, § 1745 Rz. 2.

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