Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben ändert Abschn. 10.3 Abs. 7 UStAE.

Nach § 1 AMRabG[1] müssen pharmazeutische Unternehmen privaten Krankenversicherungen und den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften für verschreibungspflichtige Arzneimittel, die von diesen ganz oder teilweise erstattet wurden, Abschläge gewähren.

Während die Finanzverwaltung schon früher die Rabatte, die pharmazeutische Unternehmen gegenüber den gesetzlichen Krankenversicherungen gewähren mussten, als Minderung der Bemessungsgrundlage angesehen hatte, wurde dies (bisher) bei den Abschlägen gegenüber den privaten Krankenversicherungen mit dem Argument abgelehnt, dass diese Zahlung außerhalb der Leistungskette erfolgen würde.[2]

Nachdem der EuGH[3] entschieden hatte, dass es zu einer Minderung der Steuerbemessungsgrundlage für dieses pharmazeutische Unternehmen führt, wenn es Arzneimittel über Großhändler an Apotheken liefert, die die Arzneimittel an privat Krankenversicherte liefern, denen von der privaten Krankenversicherung die Kosten für den Bezug der Arzneimittel erstattet werden, konnte diese unterschiedliche Behandlung von der Finanzverwaltung nicht aufrecht erhalten werden.

Wichtig

Die Abschläge, die die pharmazeutischen Erzeuger an die privaten Krankenkassen zahlen, stellen danach Minderungen der Bemessungsgrundlage für die Lieferung der verschreibungspflichtigen Arzneimittel an die Großhändler dar. Der Vorsteuerabzug der Großhändler wird davon aber nicht berührt, da diese durch die Änderung der Bemessungsgrundlage nicht wirtschaftlich begünstigt sind.[4]

Konsequenzen für die Praxis

Nach dem eindeutigen Urteil des EuGH war klar, dass die Finanzverwaltung ihre bisher gegenteilige Rechtsauffassung ändern musste. Bei den pharmazeutischen Erzeugern mindert sich die Bemessungsgrundlage für die Lieferungen an die Großhändler, bei den Großhändlern ergeben sich aber keine Minderungen der Vorsteuerabzugsbeträge. Da auch keine weiteren vorsteuerabzugsberechtigten Personen in der Leistungskette durch diese Erstattung begünstigt sein dürften, kommt es auch an anderer Stelle nicht zu einer Minderung des Vorsteuerabzugs.[5]

Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 4.10.2018, III C 2 – S 7200/08/10005 :002, BStBl 2018 I S. 1090.

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