Die Abgeltungswirkung setzt voraus, dass beschränkte Stpfl. bestanden hat. Ist ein Steuerabzug bei nicht steuerbaren Einkünften vorgenommen worden, ist die Steuer nach § 37 Abs. 2 AO zu erstatten.

Wenn aufgrund des Gesetzes ein Steuerabzug vorzunehmen ist, tritt die Abgeltungswirkung ohne Rücksicht darauf ein, ob der Steuerabzug tatsächlich erfolgt ist. Ist er unterblieben, ist eine Nacherhebung bei dem beschränkt Stpfl. nicht möglich.[1] Stattdessen ist der Abzugsverpflichtete in Haftung zu nehmen.

Folge der Abgeltungswirkung ist, dass im Inland positive und negative Einkünfte aus mehreren Einkunftsquellen im Inland nicht ausgeglichen werden können. Ein Verlustausgleich ist nicht möglich.

Bei einer Antragsveranlagung nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 KStG sind alle Einkünfte einzubeziehen, für die keine Abgeltungswirkung eintritt. Dadurch wird ein Verlustausgleich zwischen den verschiedenen Einkünften ermöglicht. Ungeklärt ist, ob der Antrag auf Veranlagung selektiv für einzelne Einkünfte gestellt werden kann, oder ob er alle Einkünfte nach § 50a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 EStG erfassen muss. M. E. besteht für einen Zwang zur einheitlichen Antragstellung keine Rechtsgrundlage.

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