Die Zahlung von Abfindungen ist in besonderem Maße anfällig für Qualifikationskonflikte. Das jeweilige Besteuerungsrecht hängt davon ab, ob die Abfindung als zusätzliches Entgelt für die in der Vergangenheit geleistete Arbeit, als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes oder als Karenzentschädigung angesehen wird. Diese Qualifizierung kann in den verschiedenen Staaten unterschiedlich erfolgen, und damit zur Nichtbesteuerung, aber auch zur Doppelbesteuerung führen. Während eine doppelte Nichtbesteuerung bei einem in Deutschland ansässigen Arbeitnehmer durch § 50d Abs. 8 EStG weitgehend vermieden wird (vgl. "Subject-to-Tax-Klausel"), wird der Stpfl. bei einer Doppelbesteuerung auf ein Verständigungsverfahren verwiesen, dessen Ausgang ungewiss ist. Das gilt auch innerhalb der EU, da die Schiedskonvention für die Arbeitnehmerbesteuerung nicht gilt.

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