Geht es bei der Existenzgründungsberatung um die Erstellung von Planrechnungen, Liquiditätsprognosen oder Rentabilitätsrechnungen, liegt eine vereinbare Tätigkeit nach § 57 Abs. 3 StBerG vor. Es gelten die Grundsätze der taxmäßigen bzw. üblichen Vergütung, die sich nach den allgemeinen Regelungen der §§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB bestimmen. Hat die Existenzgründungsberatung allerdings steuerrechtliche Fragen zum Gegenstand, sind diese Leistungen nach der StBVV abzurechnen, ggf. als Gutachten nach § 22 StBVV.

 
Hinweis

Wesentliche Inhalte schriftlich festhalten

Es ist sehr empfehlenswert, vor Tätigkeitsbeginn den wesentlichen Inhalt der vertraglich zu erbringenden Leistung schriftlich festzuhalten und die Eckpunkte für die Ermittlung der Vergütung zu bestimmen. Als Kriterien für die Vergütungsbemessung sind der Zeitaufwand und die Schwierigkeit der Tätigkeit üblicherweise heranzuziehen. Der Betragsrahmen dürfte sich zwischen 100/150 EUR und 300/400 EUR bewegen.

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