Berufsangehörige gehören zu den in §§ 407 ZPO, 75 StPO genannten Personen, die wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe mit öffentlicher Bestellung für Gutachten aus ihrem beruflichen Bereich, die ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft anfordert, grundsätzlich zur Verfügung stehen müssen.

Die Vergütung eines Steuerberaters, der vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt wird, richtet sich nach dem "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz" (JVEG).

Auf die Vergütung für Privatgutachten sind die Regelungen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes nicht anzuwenden.[1] In diesem Bereich ist nach dem Gutachtengegenstand zu differenzieren. Handelt es sich um eine abgabenrechtliche Angelegenheit, ist bei der Berechnung der Vergütung die StBVV heranzuziehen, vorrangig § 22 StBVV. Sind Gegenstand des Gutachtens jedoch wirtschaftliche Fragen, ist die "übliche Vergütung" in Ansatz zu bringen, sofern keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde. In einem Urteil hat der BGH[2] in dem Fall, in dem eine "übliche Vergütung" nicht festgestellt werden konnte, entschieden, dass bei einem Gutachten, dessen Vergütung nach billigem Ermessen zu bestimmen ist, bei der Berechnung von dem Gegenstandswert auszugehen ist, auf den sich das Gutachten bezieht.

Grundsätzlich dürfte es jedoch der Üblichkeit eher entsprechen, für die Vergütung den Zeitaufwand heranzuziehen und den Stundensatz insbesondere nach Umfang, Schwierigkeit und den für die Gutachtenerstattung erforderlichen Sachkenntnissen zu bemessen.

[1] BGH, NZV 2007, S. 455.
[2] BGH, NJW 1966, S. 539.

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