Gem. § 1985 BGB hat der Nachlassverwalter die Aufgabe, den Nachlass zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass zu berichtigen. Nach § 1987 BGB hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Das Nachlassgericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Zu berücksichtigen sind Umfang des Nachlasses, Umfang, Bedeutung und Schwierigkeit der Verwaltertätigkeit, Dauer der Verwaltung sowie Erfolg der Tätigkeit.[1] Nach der Festsetzung kann der Verwalter seine Vergütung aus der Masse entnehmen. Der Vergütungsbeschluss bildet nach §§ 86, 95 FamFG einen Vollstreckungstitel.[2] Die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur ist der Auffassung, dass für Vergütungsansprüche §§ 13 VBVG maßgebend sind. Der BGH hat entschieden[3], dass die Ausschlussfrist des § 2 VBVG für die Vergütung des Nachlassverwalters jedoch nicht gilt. Der Verwalter kann die Vergütung als Zeithonorar abrechnen, wobei sich der Stundensatz gem. § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB ohne Bindung an § 3 VBVG nach den nutzbaren Fachkenntnissen sowie nach dem Umfang und den Schwierigkeiten der Verwaltungsgeschäfte richtet.[4] Nach Ansicht des OLG Schleswig[5] ist ein Stundensatz von 45 EUR bei einer einfachen Nachlassabwicklung, 65 EUR bei einem mittleren Schwierigkeitsgrad und 85 EUR bei einer schwierigen Abwicklung als angemessen zu bewerten. Nur bei mittellosen Nachlässen ist § 3 VBVG maßgebend, wobei sich die Mittellosigkeit nach dem Aktivnachlass beurteilt.[6]

Der Aufwendungsersatzanspruch ergibt sich aus §§ 1915, 1835, 670 BGB. Danach können sowohl Kosten einer angemessenen Schadensversicherung (§ 1835 Abs. 2 BGB) als auch für Dienste, die zum Beruf oder Gewerbe des Nachlassverwalters gehören (§ 1835 Abs. 3 BGB) erstattet werden.[7]

Tätigkeiten, die zur Berufsarbeit des Nachlassverwalters gehören und über die bloße Verwaltertätigkeit hinausgehen, begründen einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen und Vergütung nach der berufsüblichen Gebührenordnung, bei Steuerberatern nach der StBVV. § 1835 Abs. 3 BGB gilt insoweit für die Berufstätigkeit des Nachlassverwalters entsprechend.

[1] MüKoBGB/Küpper, 8. Aufl. 2020, BGB, § 1987, Rn. 2.
[2] MüKoBGB/Küpper, 8. Aufl. 2020, BGB, § 1987, Rn. 3.
[3] BGH, Beschluss v. 14.3.2018, ZEV 2018, S. 394.
[4] OLG Saarbrücken, NJW-RR 2015, S. 844; Palandt/Weidlich, a. a. O., § 1987, Rn. 2.
[5] ZEV 2016, S. 470.
[6] OLG Saarbrücken, NJW-RR 2015, S. 844.
[7] MüKoBGB/Küpper, 8. Aufl. 2020, BGB, § 1987, Rn. 4.

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