Durch das Mediationsgesetz (MediationsG) werden zwei Arten von Mediatoren geschaffen: Der Mediator, für den das Gesetz bestimmte Grundanforderungen regelt und der "zertifizierte Mediator". Diese Bezeichnung darf nur führen, wer eine Ausbildung abgeschlossen hat, die den Anforderungen der Zertifizierten-Mediatoren-Ausbildungsverordnung (ZMediatAusbV) entspricht.

Die Mediation erfolgt i. d. R. in einer oder mehreren Sitzungen. Vergütungsgrundlage ist die übliche Vergütung nach § 612 BGB. Die Berechnung orientiert sich dabei vorrangig am Zeitaufwand, wobei ein Stundensatz zwischen 150 EUR und 400 EUR als angemessen angesehen werden kann.

 
Hinweis

Vergütungsvereinbarung treffen

Es ist dringend zu empfehlen, vor Mediationsbeginn eine Vergütungsvereinbarung mit den Medianten zu treffen. § 34 RVG sieht ein solches Vorgehen für Rechtsanwälte ausdrücklich vor. Der Stundensatz des anwaltlichen Mediators wird in Anlehnung an die sonstige anwaltliche Tätigkeit mit 150–650 EUR angegeben.[1]

[1] S. Bischof, MDR 2003, S. 919.

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