Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft, denen nach § 146 Abs. 1 HGB die Liquidation übertragen worden ist, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine besondere Vergütung.[1] Eine Vergütung kann jedoch mittels Gesellschafterbeschluss bewilligt werden.[2]

Auch für den Liquidator einer OHG, der gem. § 145 Abs. 1 FGG durch das Registergericht bestellt wird, sieht das Gesetz weder eine Vergütung noch die Erstattung von Auslagen vor. Demgegenüber ist es allgemeine Meinung, dass dem Liquidator einer OHG, der nicht Gesellschafter ist, auch ohne besondere Absprache eine Vergütung und Erstattung von Auslagen zustehen und dass diese Erstattungsbeträge im Streitfall von dem Prozessgericht festgesetzt werden.[3] Bei einer ungewöhnlich schwierigen und umfangreichen Abwicklung kann der Liquidator einen Vorschuss verlangen. Die Höhe der Vergütung ist in entsprechender Anwendung der "Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung" (InsVV) für die Vergütung des Insolvenzverwalters zu bestimmen.[4]

Die obige Darstellung gilt auch für die übrigen Personengesellschaften sowie die Genossenschaft.

Der gerichtlich bestellte Abwickler einer Aktiengesellschaft hat gem. § 265 Abs. 4 AktG hingegen einen gesetzlich verankerten Anspruch auf angemessene Vergütung und Auslagenersatz. Die Festsetzung trifft im Streitfall das Gericht. Bei der Bemessung der Vergütung ist es nicht zu beanstanden, wenn auf die Regelungen des § 85 Abs. 3 AktG (Notbestellung eines Vorstandsmitglieds) und des § 87 Abs. 1 AktG (Grundsätze für die Bezüge des Vorstandsmitglieds einer AG), zurückgegriffen wird.[5]

Der als Liquidator tätige Steuerberater kann zusätzlich Gebühren nach der StBVV in Rechnung stellen, wenn er Leistungen erbringt, die besondere steuerrechtliche Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern und daher von einem Liquidator, der nicht selbst Steuerberater ist, bei sachgerechter Arbeitsweise einem Steuerberater übertragen werden müssen.[6]

[1] BGHZ 17, S. 301; Baumbach/Hopt/Roth, HGB 40. Aufl. 2021, § 149, Rn. 1.
[2] OLG Hamm, BB 1960, S. 1355.
[3] OLG Hamburg, MDR 1973, S. 54; Baumbach/Hopt/Roth, HGB 40. Aufl. 2021, § 149, Rn. 1.
[4] So BGH, DStR 2005, S. 1782 für die der InsVV vorangegangene VergütVO.
[5] BGH, NJW 1996, S. 2499.
[6] So BGH, DStR 1998, S. 1800 für den vergleichbaren Fall eines Rechtsanwalts.

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