BMF, 03.01.1986, IV B 4 - S 2223 - 283/85

Für die formelle Behandlung von Spenden an allgemeinnützige Körperschaften im sog. Listenverfahren gilt folgendes:

Spenden an gemeinnützige Körperschaften, die nicht zum unmittelbaren Empfang steuerbegünstigter Spenden berechtigt sind (z.B. Sportvereine, Kulturvereine, Heimatvereine, Naturschutzvereine), sind grundsätzlich nur dann steuerlich abziehbar, wenn sie vom Spender an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle (sog. Durchlaufstelle) gezahlt und von dieser an die begünstigte Körperschaft weitergeleitet werden. Sie können aber auch dann steuerlich abziehbar sein, wenn bei ihrer Zuwendung das folgende Verfahren angewendet wird:

  1. Die Spenden werden auf ein Sammelkonto gezahlt, das von der Körperschaft oder von einem beauftragten Mitglied der Körperschaft eingerichtet ist.

    Das Konto muß von dem übrigen Vermögen der Körperschaft getrennt sein und so durchgeführt werden, daß ein sachverständiger Dritter die darüber abgewickelten Vorgänge hinsichtlich der Identität der Spender, der vom jeweiligen Spender geleisteten Spenden und des Zeitpunkts der Spendenzahlung ohne Schwierigkeiten und in angemessener Zeit prüfen kann.

  2. Die angesammelten Beträge werden vom Kontoinhaber (Treuhänder) in Vertretung der Spender von Zeit zu Zeit in einer Summe an die Durchlaufstelle überwiesen. Gleichzeitig wird der Durchlaufstelle eine Liste übersandt, in der die einzelnen Spenden mit dem Namen und der Anschrift des Spenders aufgeführt sind.
  3. Bei der Durchlaufstelle wird beantragt,

    • den Betrag an die genannte gemeinnützige Körperschaft weiterzuleiten und
    • den aus der beigefügten Liste ersichtlichen einzelnen Spendern entsprechende Spendenbestätigungen auszustellen.
  4. Die Durchlaufstelle prüft, ob die begünstigte Körperschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit und ob die Verwendung der Spenden für steuerbegünstigte Zwecke sichergestellt ist. Danach leitet sie die Spendenbeträge weiter und stellt den Spendern entsprechende Spendenbestätigungen aus. Zeitpunkt der Spendenzahlung ist der Zeitpunkt des Eingangs bei der Durchlaufstelle.

Die Durchlaufstelle muß auch bei der Anwendung des Listenverfahrens die tatsächliche Verfügungsmacht über die Spendenmittel erhalten. Sie muß die Vereinnahmung der Spenden und ihre Verwendung (Weiterleitung) getrennt und unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Vorschriften nachweisen.

Das Listenverfahren ist nur bei Geldspenden, nicht hingegen bei Sachspenden zulässig. Der Verzicht auf Vergütungs- oder Aufwandsentschädigungsansprüche gegen gemeinnützige Körperschaften, die nicht zum unmittelbaren Empfang steuerbegünstigter Spenden berechtigt sind, ist keine Spende.

Mitgliederbeiträge, Mitgliederumlagen, Aufnahmegebühren und andere Leistungen auf die die Körperschaft einen Anspruch hat, können nicht über eine Durchlaufstelle gezahlt werden. Sie sind deshalb auch bei der Anwendung des Listenverfahrens steuerlich nicht abziehbar. Dies bedeutet, daß sie nicht auf das für Spenden eingerichtete Sammelkonto der Körperschaft gezahlt werden dürfen. Die Körperschaft hat in der Spendenliste zu versichern, daß in den überwiesenen Beträgen und in der übersandten Liste keine Mitgliederbeiträge, Mitgliederumlagen, Aufnahmegebühren und andere Leistungen enthalten sind, auf die der Verein einen Anspruch hat. Die Durchlaufstelle hat darauf zu achten, daß die Körperschaft diese Versicherung abgegeben hat und daß in den überwiesenen Beträgen und in der übersandten Liste keine dem Verein geschuldeten Zahlungen enthalten sind.

 

Normenkette

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9

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