OFD Hannover, 20.3.2006, S - 0183 - 35 - StO 255

Führt ein als gemeinnützig anerkannter Wohlfahrtsverband Schülertransporte zum und vom Unterricht durch, stellt sich die Frage, ob mit dieser Tätigkeit ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb begründet wird oder ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt.

Ein Zweckbetrieb i.S.d. § 65 AO liegt vor, wenn die Tätigkeit der unmittelbaren Verwirklichung der eigenen steuerbegünstigten Satzungszwecke dient (§ 65 Nr. 1 AO), für die Zweckverwirklichung unentbehrlich ist (§ 65 Nr. 2 AO) und die Körperschaft mit der Tätigkeit nicht mehr als unbedingt notwendig mit gewerblichen Unternehmen in Konkurrenz tritt (§ 65 Nr. 3 AO).

Bei der Schülerbeförderung ist es zum einen zweifelhaft, ob sie zur Zweckverwirklichung unbedingt notwendig ist, zum anderen ist eine Wettbewerbsneutralität nicht gewahrt, weil Schülerbeförderung auch von nicht steuerbegünstigten Betrieben durchgeführt wird. Folglich liegt kein Zweckbetrieb i.S.d. § 65 AO vor.

Ebenso ist ein Zweckbetrieb der Wohlfahrtspflege nach § 66 AO zu verneinen. Wohlfahrtspflege ist die nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für notleidende und gefährdete Mitmenschen, welche sich auch auf das erzieherische oder wirtschaftliche Wohl erstrecken kann. Zudem muss die Wohlfahrtspflege zu mindestens zwei Dritteln den in § 53 AO genannten Personen dienen. Leistungen an Schüler können zwar diese Voraussetzung erfüllen (vgl. AEAO zu § 66, Nr. 5), doch ist in Anlehnung an die Beurteilung von Krankentransporten (vgl. AEAO zu § 66, Nr. 6) darauf abzustellen, ob eine fachliche Betreuung und/oder besonders ausgestattete Fahrzeuge erforderlich sind. Hiervon ausgehend ist die Beförderung von Schülern nicht als Zweckbetrieb i.S.d. § 66 AO zu qualifizieren, sondern als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb anzusehen.

Diese Rechtsauffassung ist bundeseinheitlich abgestimmt.

 

Normenkette

AO 1977 § 64

AO 1977 § 65

AO 1977 § 66

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