OFD Münster, 4.9.2012, Kurzinformation Umsatzsteuer Nr. 2/2012

Gem. § 4 Nr. 18 UStG sind u.a. die Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege und der der freien Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind, steuerfrei, wenn die Leistungen an hilfsbedürftige Personen erbracht werden.

Eine Person ist hilfsbedürftig, wenn sie aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands oder ihrer wirtschaftlichen Lage auf die Hilfe anderer angewiesen ist (§§ 53, 66 AO). Bei Personen ab dem 75. Lebensjahr nimmt die Finanzverwaltung ohne weitere Nachprüfung eine körperliche Hilfsbedürftigkeit an (AEAO zu § 53, Tz. 4).

Unter § 4 Nr. 18 UStG fallen damit u.a. auch Lieferungen von Mahlzeiten („Essen auf Rädern”) durch Wohlfahrtseinrichtungen an alte, behinderte und kranke Menschen. Die Verpflegungsleistungen an nicht hilfsbedürftige Personen sind dagegen umsatzsteuerpflichtig. Sie unterliegen allerdings dem ermäßigten Steuersatz, wenn der Mahlzeitendienst ein steuerlicher Zweckbetrieb ist (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG). Dazu muss der Mahlzeitendienst mindestens zwei Drittel seiner Leistungen gegenüber hilfsbedürftigen Personen erbringen (§ 68 Nr. 1 Buchst. a, § 66 Abs. 3, § 53 AO).

Aus gegebenem Anlass weise ich darauf hin, dass das „Zwei-Drittel-Verhältnis” keine Bedeutung für die Frage der Steuerbefreiung hat. Die Lieferungen von Mahlzeiten durch Wohlfahrtseinrichtungen sind nur steuerfrei, soweit sie an hilfsbedürftige Personen erbracht werden. Das „Zwei-Drittel-Verhältnis” wirkt sich nur auf den Steuersatz für die steuerpflichtigen Verpflegungsleistungen an andere, d.h. nicht hilfsbedürftige Personen aus.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 18

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