OFD Frankfurt, 20.10.2000, S 0184 A - 14 - St II 12

Nach einer Entscheidung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder kann die Abgabe von Speisen und Getränken an die Schülerinnen und Schüler von Ganztagsschulen – entgegen der bisherigen Auffassung – ein Zweckbetrieb § 65 AO 1977) sein.

Sog. Mensavereine, deren einziger Zweck die Versorgung der Schülerinnen und Schüler mit Speisen und Getränken ist, können als gemeinnützig anerkannt werden.

 

Normenkette

AO § 65

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