FinMin Baden-Württemberg, 09.02.1996, S 0177/7

Eine gemeinnützige Körperschaft darf ihre Mittel nur für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Der Ausgleich von Verlusten eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs mit Mitteln des ideellen Bereichs führt deshalb grundsätzlich zum Verlust der Gemeinnützigkeit.

Zu der Frage ob für die Gemeinnützigkeit schädliche Verluste auch dann anzunehmen sind, wenn diese ausschließlich durch Abschreibungen entstanden sind, ist folgende Auffassung zu vertreten:

 

1. Das Wirtschaftsgut dient ausschließlich dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

Die durch Abschreibung entstandenen Verluste sind grundsätzlich gemeinnützigkeitsschädlich.

 

2. Das Wirtschaftsgut wird sowohl im ideellen Bereich als auch im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb genutzt (gemischt genutztes Wirtschaftsgut)

a) Ertragsteuerliche Gewinnermittlung:

Sofern eine Aufteilung der Aufwendungen nach objektiven Maßstäben möglich ist, können gemischte Aufwendungen bei der Gewinnermittlung des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs mit dem auf diesen Bereich entfallenden Anteil abgezogen werden. Insoweit sind die Grundsätze des BFH-Urteils vom 27.3.1991 (BStBl II 1992, 103, DStR 1991, 1279) nicht anzuwenden.

b) Gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung:

Der nach ertragsteuerlichen Grundsätzen (unter Einbeziehung von Abschreibungsbeträgen) ermittelte Verlust ist nur dann nicht als gemeinnützigkeitsschädlich anzusehen, wenn der Verlust nur dadurch entstanden ist, daß ein dem ideellen Bereich dienendes Wirtschaftsgut zur besseren Kapazitätsauslastung und mit dem Ziel, zusätzliche Mittel für den ideellen Bereich zu beschaffen, teil- oder zeitweise für einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb genutzt wird. Folgende weitere Voraussetzungen sind hierbei jedoch zu beachten:

  • Die Körperschaft verlangt für die Leistungen des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs marktübliche Preise,
  • Im Hinblick auf eine teilweise Nutzung für einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wurde kein größeres Wirtschaftsgut (z. B. Gebäude) angeschafft oder hergestellt, als es für die gemeinnützige Tätigkeit notwendig ist,
  • Der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb bildet keinen eigenständigen Sektor eines Gebäudes (z.B. Gaststättenbetrieb in einer Sporthalle).

Die zu Ziffern 2 b) aufgestellten Grundsätze gelten für andere gemischte Aufwendungen (z.B. zeitweiser Einsatz von Personal des ideellen Bereichs in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb) im Rahmen der gemeinnützigkeitsrechtlichen Beurteilung von Verlusten aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben entsprechend.

Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.

 

Normenkette

AO § 55 Abs. 1 Nr. 1

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